G
476.
198 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
I Die hierzu nöthigen Rechnungsurkunden müssen vor der De-
cretur rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt sein.
Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben über die vorgesehenen
Einnahmen und Ausgaben hinaus sind bei diesen zu verrechnen.
Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach in dem
Hauptvoranschlag nicht vorgesehen sind, müssen in den Rechnungen
als außeretatsmäßige nachgewiesen werden.
Artikel 17.
Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren Erlaß oder deren
Rückzahlung muß auf Grund der bestehenden Gesetze, Verordnungen
oder Instructionen nachgewiesen werden.
Artikel 18.
Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaatskasse, welche
Rechnungs-Einnahmen für die ihr unterstehenden Kassen bilden, und
sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Ein-
nahmen für die erstere bilden, müssen in den für ein und dasselbe
Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, beziehungsweise in Ein-
nahme nachgewiesen werden.
Artikel 19.
Unerledigte Vorschüsse. Vorlagen, Asservate, Erhebungen und
Zahlungen für andere Kassen sind nicht in den Rechnungen zu
verrechnen, sondern in einem der Rechnung beizufügenden, auf die
Zeit des Bücherschlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen.
Artikel 20.
Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche gegen die
durch ständische Beschlüsse zu dem Hauptvoranschlag für die Finanz-=
periode festgestellten Beträge stattgefunden haben, werden als Etats-
überschreitungen angesehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen
diejenigen sachlichen Mehr-Ausgaben nicht zu betrachten, welche
durch Minder-Ausgaben bei den betreffenden Abtheilungen und
Unterabtheilungen des Hauptvoranschlags gedeckt werden, wenn und
insoweit bei den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen
die Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme be-
schlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die Uebertragungs-
fähigkeit anderer Theile des Hauptvoranschlags unter sich in dieser
Beziehung von den Ständen ausdrücklich bewilligt worden ist.