Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

G 
476. 
198 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
I Die hierzu nöthigen Rechnungsurkunden müssen vor der De- 
cretur rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt sein. 
Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben über die vorgesehenen 
Einnahmen und Ausgaben hinaus sind bei diesen zu verrechnen. 
Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach in dem 
Hauptvoranschlag nicht vorgesehen sind, müssen in den Rechnungen 
als außeretatsmäßige nachgewiesen werden. 
Artikel 17. 
Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren Erlaß oder deren 
Rückzahlung muß auf Grund der bestehenden Gesetze, Verordnungen 
oder Instructionen nachgewiesen werden. 
Artikel 18. 
Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaatskasse, welche 
Rechnungs-Einnahmen für die ihr unterstehenden Kassen bilden, und 
sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Ein- 
nahmen für die erstere bilden, müssen in den für ein und dasselbe 
Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, beziehungsweise in Ein- 
nahme nachgewiesen werden. 
Artikel 19. 
Unerledigte Vorschüsse. Vorlagen, Asservate, Erhebungen und 
Zahlungen für andere Kassen sind nicht in den Rechnungen zu 
verrechnen, sondern in einem der Rechnung beizufügenden, auf die 
Zeit des Bücherschlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen. 
Artikel 20. 
Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche gegen die 
durch ständische Beschlüsse zu dem Hauptvoranschlag für die Finanz-= 
periode festgestellten Beträge stattgefunden haben, werden als Etats- 
überschreitungen angesehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen 
diejenigen sachlichen Mehr-Ausgaben nicht zu betrachten, welche 
durch Minder-Ausgaben bei den betreffenden Abtheilungen und 
Unterabtheilungen des Hauptvoranschlags gedeckt werden, wenn und 
insoweit bei den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen 
die Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme be- 
schlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die Uebertragungs- 
fähigkeit anderer Theile des Hauptvoranschlags unter sich in dieser 
Beziehung von den Ständen ausdrücklich bewilligt worden ist.
	        
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