Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

I. Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 189 
  
Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvoranschlag für 
die Finanzperiode 187/2 keine Anwendung. Für diesen bleibt es 
in dieser Beziehung bei der seitherigen Uebung. « 
Artikel 21. 
Nach Ablauf jeder Finanzperiode, in der Regel innerhalb 
des darauf folgenden Etatsjahres!, hat die Regierung den 
Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rechnungs-Einnahmen und 
Ausgaben jener Finanzperiode vorzulegen. Die definitive Rechen- 
schaftsablage erfolgt nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staats- 
rechnungen der Finanzperiode in der Regel im drittfolgenden 
Etatsjahre:. · 
Artikel 22. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1879 
in Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei— 
gedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 14. Juni 1879. 
(L. 8S.) LuUusW###. 
v. Starck. 
1 Die ursprüngliche Fassung des Textes lautete: „und inner- 
Lald der darauf folgenden Finanzperiode, spätestens zu Beginn der zweit- 
olgenden Finanzperiode“. 
2 So nach dem Gesetz v. 27. Juni 1900 A. 2 Abs. 4, wo sich ein 
Vertum in der Angabe des früheren Textes eingeschlichen haben muß. 
las Gesetz sagt: es seien zu ersetzen die Worte am Schlusse (in Art. 21. 
uspätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode"“ durch „in der 
Regel im drittfolgenden Etatsjahre“. Aber jene Worte: „spätestens — 
Finanzperiode" stehen gar nicht im ursprünglichen Texte. 
  
S. 477.
	        
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