S. 479.
190 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
II. Das Gesetz
über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 18791.
Mit den Zusätzen des Gesetzes vom 31. Mai 1911.
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
3 30.
Darmstadt, den 5. Juli 1879.
Gesetz,
die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechunngs-
kammer betreffend.
LuosW I V. von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver-
ordnet und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Ober-Rechnungskammer ist eine Uns unmittelbar unter-
geordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbstständige Behörde,
welche die Controle des gesammten Staatshaushaltes durch Prü-
fung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Aus-
gaben von Staatsgeldern, über Zu= und Abgang von Domanial-=
und Staats-Eigenthum und über die Verwaltung der Staats-
schulden zu führen hat.
Der Ober-Rechnungskammer bleibt, wie seither, die Revision
und der Abschluß der Rechnungen der unter der Aufsicht oder Ver-
waltung der Staatsbehörden stehenden Gemeinden, Kirchen, Stif-
tungen und sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Fonds über-
tragen.
1 Schon durch die Großherzogliche „Verordnung über die Er-
richtung und Organisation einer Rechnungskammer“ vom
23. Juni 1821 (Regierungsblatt 1821 Nr. 24 S. 309—312) ist eine
Rechnungskammer geschaffen worden, die mit dem 10. September 1821 in
Funktion trat. Vgl. auch die „Instruktion“ für dieselbe das. S. 625—643.