Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 193 
  
b. öffentliche Institute, welche nach Maßgabe des 
Bedürfnisses Zuschüsse aus der Hauptstaatskasse 
erhalten; 
2) die Rechnungen über den Fonds zur Ergänzung des 
Familien-Eigenthums des Großherzoglichen Hauses; 
3) die Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen 
und der sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden Fonds, 
welche seither schon der Ober-Rechnungskammer durch 
Gesetz, Verordnung oder besondere Anordnung zur Re- 
vision und zum Abschlusse überwiesen sind oder künftig 
überwiesen werden. 
Derjenige Theil der Hauptstaatskasse-Rechnung, welcher die S. é82. 
Ausgaben der Ober-Rechnungskammer enthält, wird von dem Prä- 
sidenten derselben revidirt. 
„Das Geset über die Abänderung des Gesetzes, die Einrichtung und 
die Befugnisse der Oberrechnungskammer betreffend, vom 14. Juni 1879. 
Vom 31. Mai 1911//1 bestimmt: 
Hinter Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1879 
werden folgende neue Vorschriften eingestellt: 
Artikel Sa. 
Die Oberrechnungskammer darf davon absehen, 
die Einziehung zu wenig vereinnahmter oder zu viel 
verausgabter Beträge, wie auch die Auszahlung zu 
viel vereinnahmter oder zu wenig verausgabter Be- 
träge zu verlangen, wenn es sich um geringfügige 
Summen handelt oder wenn die Einziehung oder 
Auszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden 
wäre, die nicht im richtigen Verhältniss zu der Höhe 
des Betrags stünden. 
Artikel 8b. 
Die Oberrechnungskammer ist. befugt, sowohl auf 
die Vorlage von Belegen minderer Bedeutung zu 
verzichten, deren Prüfung bereits von einer andern 
Behörde veranlaßt und bescheinigt ist, als auch in 
geeigneten Fällen die Prüfung von Belegen auf 
Stichproben zu beschränken. 
1 Regierungsblatt 1911. S. 77. 78. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 13
	        
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