II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 193
b. öffentliche Institute, welche nach Maßgabe des
Bedürfnisses Zuschüsse aus der Hauptstaatskasse
erhalten;
2) die Rechnungen über den Fonds zur Ergänzung des
Familien-Eigenthums des Großherzoglichen Hauses;
3) die Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen
und der sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden Fonds,
welche seither schon der Ober-Rechnungskammer durch
Gesetz, Verordnung oder besondere Anordnung zur Re-
vision und zum Abschlusse überwiesen sind oder künftig
überwiesen werden.
Derjenige Theil der Hauptstaatskasse-Rechnung, welcher die S. é82.
Ausgaben der Ober-Rechnungskammer enthält, wird von dem Prä-
sidenten derselben revidirt.
„Das Geset über die Abänderung des Gesetzes, die Einrichtung und
die Befugnisse der Oberrechnungskammer betreffend, vom 14. Juni 1879.
Vom 31. Mai 1911//1 bestimmt:
Hinter Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1879
werden folgende neue Vorschriften eingestellt:
Artikel Sa.
Die Oberrechnungskammer darf davon absehen,
die Einziehung zu wenig vereinnahmter oder zu viel
verausgabter Beträge, wie auch die Auszahlung zu
viel vereinnahmter oder zu wenig verausgabter Be-
träge zu verlangen, wenn es sich um geringfügige
Summen handelt oder wenn die Einziehung oder
Auszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden
wäre, die nicht im richtigen Verhältniss zu der Höhe
des Betrags stünden.
Artikel 8b.
Die Oberrechnungskammer ist. befugt, sowohl auf
die Vorlage von Belegen minderer Bedeutung zu
verzichten, deren Prüfung bereits von einer andern
Behörde veranlaßt und bescheinigt ist, als auch in
geeigneten Fällen die Prüfung von Belegen auf
Stichproben zu beschränken.
1 Regierungsblatt 1911. S. 77. 78.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 13