Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

194 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
Artikel 9. 
Die Revision der Staatsrechnungen ist, außer der Rechnungs- 
Justification, noch besonders darauf zu richten: 
a. ob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von 
Staatseigenthum oder anderem unter der Verwaltung 
von Staatsbehörden stehendem Eigenthum und bei der 
Erhebung und Verwendung der Einkünfte, welche in den 
in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 beschriebenen Rechnungen 
zu verrechnen sind, nach den bestehenden Gesetzen und 
Vorschriften verfahren worden ist; 
b. ob und wo nach den aus diesen Staatsrechnungen zu 
beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beför- 
derung der Staatszwecke Abänderungen nöthig oder rath- 
sam sind. 
Artikel 10. 
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden 
jede bei der Revision der Staatsrechnungen für erforderlich erachtete 
Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Acten, Bücher und 
sonstigen Schriftstücke zu verlangen. 
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und Er- 
innerungen gegen die Staatsrechnungen an Ort und Stelle durch 
Commissäre erörtern zu lassen, und ebenso über Einzelheiten der 
Verwaltung sich Information zu verschaffen. 
Dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer steht das Recht 
zu, außerordentliche Visitationen von rechnungspflichtigen, unter der 
Verwaltung von Staatsbehörden stehenden Kassen und Magazinen 
anzuordnen. Er ist außerdem verpflichtet, wenigstens je eine un- 
vorhergesehene Visitation der Hauptstaatskasse innerhalb dreier 
Jahre' und der übrigen rechnungspflichtigen, unter der Verwaltung 
von Staatsbehörden stehenden Kassen und Magazinen innerhalb des 
Zeitraums von 6 Jahren für jede dieser Kassen vornehmen zu 
lassen. Er hat jedoch in solchen Fällen dem betreffenden Mini- 
sterium Mittheilung zu machen, damit von dieser Seite gleichfalls 
eine commissarische Betheiligung an der Untersuchung stattfinden kann. 
Auf Ersuchen des betreffenden Ministeriums hat die Ober- 
Rechnungskammer außerordentliche Visitationen vieser Kassen, außer- 
dem Ueberlieferungen derselben bei dem Wechsel der Kassebeamten 
vornehmen zu lassen. 
1 Der ursprüngliche Text: „in jeder Finanzperiode“ ist so ab- 
geändert durch 10t mhlichens Festsetzung edmd gerde h 1o 
perioden betreffend, vom 27. Juni 1900 Art. 3. S. dazu oben 
S. 182 N. 2. 
 
	        
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