194 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
Artikel 9.
Die Revision der Staatsrechnungen ist, außer der Rechnungs-
Justification, noch besonders darauf zu richten:
a. ob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von
Staatseigenthum oder anderem unter der Verwaltung
von Staatsbehörden stehendem Eigenthum und bei der
Erhebung und Verwendung der Einkünfte, welche in den
in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 beschriebenen Rechnungen
zu verrechnen sind, nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften verfahren worden ist;
b. ob und wo nach den aus diesen Staatsrechnungen zu
beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beför-
derung der Staatszwecke Abänderungen nöthig oder rath-
sam sind.
Artikel 10.
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden
jede bei der Revision der Staatsrechnungen für erforderlich erachtete
Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Acten, Bücher und
sonstigen Schriftstücke zu verlangen.
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und Er-
innerungen gegen die Staatsrechnungen an Ort und Stelle durch
Commissäre erörtern zu lassen, und ebenso über Einzelheiten der
Verwaltung sich Information zu verschaffen.
Dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer steht das Recht
zu, außerordentliche Visitationen von rechnungspflichtigen, unter der
Verwaltung von Staatsbehörden stehenden Kassen und Magazinen
anzuordnen. Er ist außerdem verpflichtet, wenigstens je eine un-
vorhergesehene Visitation der Hauptstaatskasse innerhalb dreier
Jahre' und der übrigen rechnungspflichtigen, unter der Verwaltung
von Staatsbehörden stehenden Kassen und Magazinen innerhalb des
Zeitraums von 6 Jahren für jede dieser Kassen vornehmen zu
lassen. Er hat jedoch in solchen Fällen dem betreffenden Mini-
sterium Mittheilung zu machen, damit von dieser Seite gleichfalls
eine commissarische Betheiligung an der Untersuchung stattfinden kann.
Auf Ersuchen des betreffenden Ministeriums hat die Ober-
Rechnungskammer außerordentliche Visitationen vieser Kassen, außer-
dem Ueberlieferungen derselben bei dem Wechsel der Kassebeamten
vornehmen zu lassen.
1 Der ursprüngliche Text: „in jeder Finanzperiode“ ist so ab-
geändert durch 10t mhlichens Festsetzung edmd gerde h 1o
perioden betreffend, vom 27. Juni 1900 Art. 3. S. dazu oben
S. 182 N. 2.