II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 195
Artikel 11.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche
in Beziehung auf Einnahmen und Ausgaben, welche in den in
Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 beschriebenen Rechnungen zu verrechnen S. 48.
sind, eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende
abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen
der Ober-Rechnungskammer mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die unter der
Verwaltung derselben stehenden Kassen und Magazine, sowie über
die betreffende Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kennt-
niß der Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf
etwaige Bedenken aufmerksam machen kann.
Die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung der Staats-
rechnungen und der zugehörigen Rechnungsbelege bleiben vorerst in
Kraft; Aenderungen können nur bei Uebereinstimmung der Ober-
Rechnungskammer mit der betreffenden obersten Verwaltungsbehörde
vorgenommen werden.
Von allen auf die Rechnungslegung über Staatsgelder be-
züglichen Beschlüssen der Landstände ist der Ober-Rechnungskammer
zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.
Artikel 12.
Die Termine zur Einsendung der Staatsrechnungen werden
von der Ober-Rechnungskammer nach Benehmen mit dem betreffen-
den Ministerium bestimmt.
Die Erinnerungen der Ober-Rechnungskammer zu den Staats-
rechnungen betreffen entweder den Rechner oder die derretirende
Behörde. Die ersteren sind als Revisionsbemerkungen dem Rechner
zu Übersenden und von diesem innerhalb der von der Ober-Rech-
nungskammer festgesetzten Frist zu erläutern, die letzteren von dieser
mit der decretirenden Behörde in dem allgemein üblichen Geschäfts-
verkehre auszutragen. «
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, ihren Verfügungen
gegen säumige Rechner nöthigenfalls durch Henongestrafen bis zu
100 Mark einschließlich die schuldige Folgeleistung zu sichern oder
auch Commissäre auf Kosten verselben zur Erledigung der ge-
machten Auflagen abzusenden.
Artikel 13.
Die Ober-Rechnungskammer hat auf die Revisionsbemerkungen
und Erläuterungen Beschlüsse zu ertheilen. Erleidet des Rechners
Abschluß durch die Beschlüsse Aenderung, so ist nach viesen der
13