Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

  
II. Das Gesetz über die Oberrechunngskammer v. 14. Juni 1879. 197 
b. das Restitutionsgesuch längstens binnen 3 Monaten, von 
der Zeit des Wegfallens des Hindernisses an gerechnet, 
bei der Ober-Rechnungskammer angebracht und hiermit 
c. nicht nur die Bescheinigung der angegebenen Ver- 
hinderungsursache, sondern zugleich auch 
d. eventuell die Recurs-Ausführung selbst verbunden wird. 
Artikel 17. 
Will der Rechner nach erfolgtem Revisions-Abschlusse neue 
Thatumstände oder Rechtfertigungsmittel geltend machen, so kann 
er sich damit an die betreffenden Verwaltungs behörden oder S. 455. 
nöthigenfalls an die Ober-Rechnungskammer mit einem Gesuch um 
Wiederaufnahme des Verfahrens wenden. Gegen die Entscheidung 
dieser Behörden steht demselben der Recurs an die nach Artikel 14 
und folgende dieses Gesetzes fungirende Recurs-Instanz unter den 
darin angegebenen Voraussetzungen, Formen u. s. w. zu. Das 
Beschreiten des Rechtsweges wird hiervurch nicht ausgeschlossen. 
Artikel 18. 
Eigentliche Rechnungsfehler (errores calculi) können und müssen 
auch nach erfolgtem Repvisions-Abschlusse und nach Ablauf der Re- 
cursfrist von der Ober-Rechnungskammer verbessert werden. 
Artikel 19. 
Zeigt sich bei der Revision einer Staatsrechnung, daß dem 
Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder ergeben sich 
Anzeigen einer untreuen Verwaltung, so hat die Ober-Rechnungs- 
kammer die betreffenden Thatsachen der Verwaltungsbehörde, unter 
welcher der Rechner steht, sofort mitzutheilen, damit das weitere 
Verfahren gegen denselben eingeleitet werde. Von dem Ergebnisse 
der Untersuchung soll der Ober-Rechnungskammer Nachricht ge- 
geben werden. « 
Artikel 20. 
Die von der Ober-Rechnungskammer anzufertigenden Nach- 
weisungen, welche über das Domanial= und Staatsvermögen und 
über die Verwendung der bewilligten Staatsgelder nach Art. 9 und 
68 der Verfassungsurkunde den Ständen zu geben sind, sind die 
von der Ober-Rechnungskammer unter eigener Verantwortlichkeit 
aufzustellenden Bemerkungen darüber beizufügen, 
1) ob die in den Rechnungen der Hauptstaatskasse in Ein- 
nahme und Ausgabe aufgeführten Beträge mit den-
	        
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