Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

§. 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(2) a) 2. mit durchgehender Bremse: 
im Allgemeinn . . . . . . ... 80 Kilometer, 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit 
Genehmigung der Landes-Aufsichts- 
behörde ..........................................  100 ,  
(4) a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
5,0 ‰        (1:200) 100 Kilometer in der Stunde, 
7,5  ‰       (1:133) 90   Kilometer   in  der   Stunde,         
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen 
mit einem Halbmesser von: 
900 Meter 100 Kilometer in der Stunde, 
800  Meter   90   Kilometer in der Stunde, 
§. 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) In der Ruhestellung müssen die Einfahr-, Ausfahr- und 
Blocksignale „Halt“ zeigen und dürfen in dieser Stellung von den 
Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen Auftrag nicht überfahren 
werden. Sie sind nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zu öffnen. 
Die Aenderungen treten am 1. April 1902 in Kraft. 
Berlin, den 22. Januar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
 
	        
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