8 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Dec. 1820
Artikel 15.
Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staats-
bürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat,
oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch
Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.
Artikel 16.
+# Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen
Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich.
Seine Ausübung wird gehindert:
1) durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder
Verhängung der Special-Ingquisition;
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Ver-
fahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Be-
friedigung der Gläubiger;
3) während der Dauer einer Curatel und
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person
oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn
empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses. 1
Aufgehoben durch die Erste Versassungsänderung (s. oben S. XII,
Gesetz v. 28. September 1842. S. dieselbe in dem Anhang S. 33 ff.
Vgl. unten zu Art. 60.
Das Gesetz v. 13. September 1865, die Achte Verfassungsänderung
(s. oben S. XIII) hebt die Erste zum Teile auf und ändert sie zum andern
ab. Auch diese wird in dem Anhang gegeben werden.
Artikel 17.
Das Recht des Inländers geht verloren:
1) durch Auswanderung; .
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe
erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn
sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder
dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter
der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen,
zurückkehrt.
Artikel 18.
Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 19.
Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung
zu irgend einem Staats-Amte.