Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

8 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Dec. 1820 
Artikel 15. 
Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staats- 
bürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, 
oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch 
Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird. 
  
Artikel 16. 
+# Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen 
Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. 
Seine Ausübung wird gehindert: 
1) durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder 
Verhängung der Special-Ingquisition; 
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Ver- 
fahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Be- 
friedigung der Gläubiger; 
3) während der Dauer einer Curatel und 
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person 
oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn 
empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses. 1 
Aufgehoben durch die Erste Versassungsänderung (s. oben S. XII, 
Gesetz v. 28. September 1842. S. dieselbe in dem Anhang S. 33 ff. 
Vgl. unten zu Art. 60. 
Das Gesetz v. 13. September 1865, die Achte Verfassungsänderung 
(s. oben S. XIII) hebt die Erste zum Teile auf und ändert sie zum andern 
ab. Auch diese wird in dem Anhang gegeben werden. 
Artikel 17. 
Das Recht des Inländers geht verloren: 
1) durch Auswanderung; . 
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe 
erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn 
sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder 
dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter 
der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, 
zurückkehrt. 
Artikel 18. 
Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich. 
Artikel 19. 
Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung 
zu irgend einem Staats-Amte.
	        
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