10 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Det. 1820.
Art. 3.
Die Bestimmungen des Gesetzes genießen den
Schutz der Verfassung.
Artikel 23.
Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem
Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche
Recht und Gesetz bestimmen.
Artikel 24.
Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung,
nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.
Artikel 25.
Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden
Gesetzen, für immer aufgehoben.
Artikel 26.
Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die
gemessenen sind ablösbar.
Artikel 27.
Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen
vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch ge—
nommen werden.
Artikel 28.
In ausserordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Ver—
theidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen
Zweck zu den Waffen gerufen werden.
Artikel 29.
Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Aus-
nahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-
Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur
Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich
Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung.
Artikel 30.
Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlich-
keiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten ver-
pflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Aus-
nahme für sich in Anspruch zu nehmen haben.
Artikel 31.
Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.