Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Det. 1820. 11
Artikel 32.
Das Materielle der Justitz-Ertheilung und das gerichtliche
Verfahren, innerhalb der Gränzen seiner gesetzlichen Form und
Wirksamkeit, sind von dem Einftus e der Regierung unabhängig.
Artikel 33. S 540.
Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und
die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet, oder
bestraft werden.
Keiner darf länger, als 48 Stunden, über den Grund
seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem
ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer an-
deren Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von
dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.
Artikel 34.
Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß
entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und
nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-
Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienst-
grade zurückgesetzt werden.
Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den
allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.
Artikel 35.
Die Presse und der Buchhandel sind in dem Großherzog=
thume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch
bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesete.
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom
16. März 1848 bestimmt:
Zur Ausführung des Art. 35 der Verfassungs-
Urkunde bestimmen Wir mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Presse ist frei. Die Censur ist aufgehoben,
und darf nie wieder eingeführt werden.
Artikel 36.
Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach
eigener Neigung, frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich
der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesee, ist es
jedem überlassen, sch für seine Bestimmung, im Inlande, oder
Auslande, auszubilden.
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