S. 541.
12 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Der. 1820.
Titel IV.
Von den besonderen Rechten des Adels.
Artikel 37.
Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch
das darüber erlassene Edict vom 17ten Fettruar 1820 be-
stimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet 1.
Artikel 38.
Die besondere Rechtsverhältnisse des Adels genießen den
Schutz der Verfassung.
Titel V.
Von den Kirchen, den Unterrichts= und Wohl-
thätigkeits-Anstalten.
Artikel 39.
Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz
der politischen.
Artikel 40.
Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige
Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet,
noch vollzogen werden.
Artikel 41.
Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen
und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienst-
vergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
Artikel 42.
Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt
können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.
Artikel 43.
Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate an-
erkannten Stiftungen, Wohlthätigkeits= so die der höheren und
niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes
des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-
Vermögen einverleibt werden.
1 Dasselbe ist abgedruckt in der zweiten Abteilung. S. unten S. 41 f.