Metadata : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Maßnahmen  gegen  Lohndrückerei.  111

durch  Übertragung  des  Geschäftes  auf  Angehörige,  Anderung
  der  Firma  oder  sonstiger  Weise  umgangen  wird.
Wegen  der  Verfügung  über  die  zur  Zeit  der
Untersagung  im  Geschäfte  des  Betroffenen  vorhandenen
  Vorräte  an  Lebensmitteln  usw.  wolle  von
Fall  zu  Fall  berichtet  werden.  Der  Art.  4  Nr.  2
des  Kriegszustandsgesetzes  bietet  dem  stellv.  Generalkommando
  eine  Handhabe,  um  solche  Vorräte  den
Kommunalverbänden  zu  überweisen.

München,  den  12.  September  1916.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  20  807.)  Anordnung  betreffend  Maßnahmen
gegen  Lohndrücherei.

Dem  Generalkommando  ist  bekannt  geworden,
daß  eine  Reihe  von  Arbeitgebern  seit  Beginn  der
Mobilmachung  ungerechtfertigterweise  die  bisherigen
Gehälter  ihrer  Angestellten  erheblich  gekürzt  hat
und  ihren  Arbeitern,  insbesondere  den  Heimarbeiterinnen,
  außerordentlich  niedrige  Löhne  zahlt.

Diesem  gemeingefährlichen  Geschäftsgebahren
muß  ein  Ziel  gesetzt  werden.

Auf  Grund  des  Art.  4  Ziff.  2  des  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
befehle  ich  hiemit,  daß  die  Arbeitgeber  die  Gehälter
ihrer  Angestellten  und  die  Löhne  ihrer  Arbeiter
unverzüglich  so  zu  regeln  haben,  daß  diesen  ein
ihren  Leistungen  entsprechender  Verdienst  verbleibt.
Gegen  Zuwiderhandelnde  werde  ich  unnachsichtlich
mit  aller  Schärfe  vorgehen.

Als  Zwangsmaßregeln  gegen  die  schuldigen
Arbeitgeber  habe  ich  in  Aussicht  genommen: