Maßnahmen gegen Lohndrückerei. 111
durch Übertragung des Geschäftes auf Angehörige, Anderung
der Firma oder sonstiger Weise umgangen wird.
Wegen der Verfügung über die zur Zeit der
Untersagung im Geschäfte des Betroffenen vorhandenen
Vorräte an Lebensmitteln usw. wolle von
Fall zu Fall berichtet werden. Der Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes bietet dem stellv. Generalkommando
eine Handhabe, um solche Vorräte den
Kommunalverbänden zu überweisen.
München, den 12. September 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 20 807.) Anordnung betreffend Maßnahmen
gegen Lohndrücherei.
Dem Generalkommando ist bekannt geworden,
daß eine Reihe von Arbeitgebern seit Beginn der
Mobilmachung ungerechtfertigterweise die bisherigen
Gehälter ihrer Angestellten erheblich gekürzt hat
und ihren Arbeitern, insbesondere den Heimarbeiterinnen,
außerordentlich niedrige Löhne zahlt.
Diesem gemeingefährlichen Geschäftsgebahren
muß ein Ziel gesetzt werden.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912
befehle ich hiemit, daß die Arbeitgeber die Gehälter
ihrer Angestellten und die Löhne ihrer Arbeiter
unverzüglich so zu regeln haben, daß diesen ein
ihren Leistungen entsprechender Verdienst verbleibt.
Gegen Zuwiderhandelnde werde ich unnachsichtlich
mit aller Schärfe vorgehen.
Als Zwangsmaßregeln gegen die schuldigen
Arbeitgeber habe ich in Aussicht genommen: