Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 543. 
14 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch 
die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen 
auf die gesetzlichen Pensionen. 
Artikel 50. 
Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen 
können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des 
Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre 
Unfäht keit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, aus- 
drück 9 ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder an- 
gestellt werden. 
Titel VIII. 
Von den Landständen. 
Arttikel 51. 
Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern 1. 1 
Artikel 52. 
1 Die erste Kammer wird gebildet: 
1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2) aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche 
sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standes- 
herrschaften befinden, nach dem 5 16. des Edicts über 
die standesherrlichen Verhältnisse; 
3) aus dem Senior der Familie der Freyherrn von 
Riedesel; 
4) aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle der Er- 
ledigung des Stuhls wird der Großherzog einem aus- 
gezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, 
an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 
5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der 
Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines 
Prälaten, ernennen wird; 
6) aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen 
Stellvertreter; 
7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche 
der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. 
Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von 
zehn Mitgliedern ausgedehnt werden. 1 
1 Bezüglich der Aufhebung der Art. 51—61 s. unten zu Art. 61.
	        
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