S. 543.
14 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820.
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch
die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen
auf die gesetzlichen Pensionen.
Artikel 50.
Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen
können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des
Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre
Unfäht keit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, aus-
drück 9 ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder an-
gestellt werden.
Titel VIII.
Von den Landständen.
Arttikel 51.
Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern 1. 1
Artikel 52.
1 Die erste Kammer wird gebildet:
1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
2) aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche
sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standes-
herrschaften befinden, nach dem 5 16. des Edicts über
die standesherrlichen Verhältnisse;
3) aus dem Senior der Familie der Freyherrn von
Riedesel;
4) aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle der Er-
ledigung des Stuhls wird der Großherzog einem aus-
gezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen,
an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;
5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der
Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines
Prälaten, ernennen wird;
6) aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen
Stellvertreter;
7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche
der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird.
Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von
zehn Mitgliedern ausgedehnt werden. 1
1 Bezüglich der Aufhebung der Art. 51—61 s. unten zu Art. 61.