Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Der. 1820. 15 
  
Artikel 53. 
Die zweyte Kammer wird gebildet: 
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Groß- 
erzogthume genügend mit Grundeigenthum angesessene 
del aus seiner Mitte wählt; 
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, 
um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Er- 
innerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet. 
Diese Städte sind: . 
a) die Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete 
zu wählen hat, 
e) die Stadt Gießen, 
d) die Stadt Offenbach, 
o) die Stadt Friedberg, 
) die Stadt Alsfeld, 
8) die Stadt Worms, 
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abge- 
ordneten wählt; 
3) aus 31 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten ge- 
bildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte 
begabten Städten und den Landgemeinden gewählt 
werden. 
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel be- 
stimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahlgesetz fest. 1. 
Artikel 54. 
#1 Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von 
ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25ste 
Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht. # 
Artikel 55. 
# Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staats- 
bürger seyn, welche das 30ste Jahr zurückgelegt haben und 
ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes 
Einkommen besitzen. 
Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, 
wenn der zu wählende adliche Grundeigenthümer 300 fl. directe 
Steuern sür eigenthümliches, oder nutznießliches Vermögen 
jährlich entrichtet. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.