Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Der. 1820. 15
Artikel 53.
Die zweyte Kammer wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Groß-
erzogthume genügend mit Grundeigenthum angesessene
del aus seiner Mitte wählt;
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen,
um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Er-
innerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet.
Diese Städte sind: .
a) die Residenzstadt Darmstadt,
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete
zu wählen hat,
e) die Stadt Gießen,
d) die Stadt Offenbach,
o) die Stadt Friedberg,
) die Stadt Alsfeld,
8) die Stadt Worms,
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abge-
ordneten wählt;
3) aus 31 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten ge-
bildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte
begabten Städten und den Landgemeinden gewählt
werden.
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel be-
stimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahlgesetz fest. 1.
Artikel 54.
#1 Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von
ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25ste
Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Aus-
übung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht. #
Artikel 55.
# Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staats-
bürger seyn, welche das 30ste Jahr zurückgelegt haben und
ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes
Einkommen besitzen.
Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet,
wenn der zu wählende adliche Grundeigenthümer 300 fl. directe
Steuern sür eigenthümliches, oder nutznießliches Vermögen
jährlich entrichtet.