Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 17
1) wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unfähig wird;
2) wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses kann
er aber nur wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder
wenn häusliche Verhältnisse, nach dem Zeugnisse der
vorgesetzten Behörde, die persönliche Gegenwart des
Gewählten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die
Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn. ihnen
nicht der Urlaub versagt wird.
[Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienst= S. 36.
verhältnisse während der Dauer eines Landtags machen für
diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Entsetzung vom
Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder
des Verlusts, oder der Suspension des Staatsbürgerrechts
ausgenommen. 1.
Artikel 60.
Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer
auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen,
oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei gehören,
vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich frahgesprochen
worden zu seyn. #1 «
AufgehobendurchdieErstchtfassnugsiinderun(s.obenS.X11),
Gefetzv.28.September1842.S.AnhangS.33ss.Vg.obenzuAtt.16.
Artikel 61.
Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf
man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen,
oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
+ In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minder-
jährigkeit. oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher
die Vormundschaft, oder Curatel führt, an dessen Stelle, vor-
ausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt
erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo
er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer ent-
schuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer diese Gründe
für zulänglich erkennt, das Recht haben, sich durch den nächsten
Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag
vertreten zu lassen. «
Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch
dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen
handeln, und nie, eben so wenig, wie ein aus eigenem Recht
Berechtigter, mehrere Stimmen führen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2 2. Aufl. 2