Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

20 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Det. 1820. 
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der 
Zweiten Kammer nicht bei, so gelangt das Finanz- 
geses nebst Hauptvoranschlag an die Zweite 
ammer zur nochmaligen Beratung und Be- 
schlußfassung über die Punkte, hinsichtlich deren 
Meinungsverschiedenheit besteht, zurück. Soweit 
die Zweite Kammer bei ihren abweichenden Be- 
schlüssen beharrt, gelangen diese letztmals an die 
Erste Kammer. Tritt diese nicht bei, so sind, wenn 
die Zweite Kammer nicht nachträglich den Be- 
schlüssen der Ersten Kammer zustimmt, die noch 
nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden 
Kammernerledigten Punktedes Hauptvoranschlags 
in denselben so einzustellen, wie sie sich aus der 
Beschlußfassung der Zweiten Kammer ergeben. 
Das den Beschlüssen der Zweiten Kammer ent- 
sprechende Finanzgesetz gelangt in diesem Falle 
nochmals an die Erste Kammer, welche es nur im 
ganzen annehmen oder ablehnen kann. 
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab, 
so ist über dasselbe in einer Versammlung der 
vereinigten Kammern, die unter dem Vorsitze des 
Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, zu 
beraten und im ganzen abzustimmen. Bei dieser 
Abstimmung entscheidet die absolute Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer. 
Erfordert ein Gegenstand einen Gesamtkosten- 
aufwand von mehr als 200 000 Mark, der im Wege 
der Anleihe gedeckt werden soll, so sind die Mittel 
nicht im Hauptvoranschlage anzufordern, sondern 
in einer besonderen Gesetzesvorlage der ständi- 
schen Beschlußfassung zu unterbreiten. Diese Be- 
stimmung findet keine Anwendung auf Anforde- 
rungen, die gestellt werden zur Bewirkung der 
dem Staate auf Grund des Staatsvertrags zwi- 
schen Hessen und Preußen über die gemeinschaft- 
liche Verwaltung des beiderseitigen Eisen bahn- 
besitzes vom 23. Juni 1896 sowie etwaiger späterer 
Zusätze zu demselben obliegenden Leistungen sowie 
überhaupt zur Erfüllung rechtlich begründeter 
Verpflichtungen der Staatskasse oder zur Durch-
	        
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