Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 21 
führung gesetzlich beschlossener Maßregeln oder 
zur Deckung von Fehlbeträgen der Verwaltung. 
Artikel 68. 
Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Be- 
dingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden. 
Beide Kammern sind jedoch befugt nicht nur eine voll- 
ständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, 
sondern uch eine genügende Auskunft über die Verwendung 
früher verwilligter Summen zu begehren. 
Artikel 69. 
Die Auflagen, insoferne sie nicht bloß für einen vorüber- 
gehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, 
nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate fort- 
erhoben werden, wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird, 
ehe ein neues Finanzaeef zu Stande kommt, oder wenn die 
ständischen Berathungen ich verzögern. 
Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz- 
Periode eingerechnet. 
Artikel 70. 
Die Civilliste kann während der Dauer der Regierung 
eines Großherzogs weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, 
noch, ohne Zustimmung der Stände, erhöhet werden. 
Artikel 71. S. 5u. 
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge- 
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die 
Einberufung der Stände aber, oder eine vorläufige Berathung 
mit denselben durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht 
wird, kann die Staatsregierung die erforderlichen Summen 
lehnbar aufnehmen, vorbehältlich der Nachweisung ihrer Ver- 
wendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde. 
Artikel 72. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein heite auch in 
Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen gegeben, aufgehoben oder 
abgeändert werden. 
Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung 
nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die 
Nothwendigkeit einer neuen Bestimmung, durch einen Act der 
Gesetzgebung ein.
	        
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