Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 21
führung gesetzlich beschlossener Maßregeln oder
zur Deckung von Fehlbeträgen der Verwaltung.
Artikel 68.
Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Be-
dingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden.
Beide Kammern sind jedoch befugt nicht nur eine voll-
ständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse,
sondern uch eine genügende Auskunft über die Verwendung
früher verwilligter Summen zu begehren.
Artikel 69.
Die Auflagen, insoferne sie nicht bloß für einen vorüber-
gehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen,
nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate fort-
erhoben werden, wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird,
ehe ein neues Finanzaeef zu Stande kommt, oder wenn die
ständischen Berathungen ich verzögern.
Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-
Periode eingerechnet.
Artikel 70.
Die Civilliste kann während der Dauer der Regierung
eines Großherzogs weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert,
noch, ohne Zustimmung der Stände, erhöhet werden.
Artikel 71. S. 5u.
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge-
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die
Einberufung der Stände aber, oder eine vorläufige Berathung
mit denselben durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht
wird, kann die Staatsregierung die erforderlichen Summen
lehnbar aufnehmen, vorbehältlich der Nachweisung ihrer Ver-
wendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde.
Artikel 72.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein heite auch in
Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen gegeben, aufgehoben oder
abgeändert werden.
Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung
nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die
Nothwendigkeit einer neuen Bestimmung, durch einen Act der
Gesetzgebung ein.