22 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Det. 1820.
E Artikel 73.
Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung,
die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforder-
lichen, so wie die aus dem Ausfsichts= und Verwaltungsrecht
ausfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in
dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats
vorzukehren 1.
-- Artikel 74.
Denm Großherzoge steht die ausschließende Verfügung über
das Militär, die Formation desselben, die Disciplinar-Gewalt
und das Recht, alle, den Kriegsdienst betreffenden Verord-
nungen zu erlassen, ohne ständische Mitwirkung zu.
Der erlassene und von dem Großherzoge hinsichtlich der
Offiziere noch zu erlassende Militär-Straf-Codex soll jedoch,
in so ferne er sich nicht auf die bezeichneten Gegenstände bezieht,
ohne ständische Mitwirkung künftig keine Abänderung erleiden.
Artikel 75.
# Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzesvorschlag
stimmt, so bleibt das Gesetz ausgsset.
Wird aber ein solches Gesetz auf dem nächsten Landtage
von der Regierung den Ständen wieder vorgelegt und wieder
von der einen Kammer abgelehnt, von der andern aber
angenommen, so werden, wenn die Regierung es nicht vorzieht,
den Vorschlag zurückzunehmen, die Stimmen für und wider
die Annahme in beiden Kammern zusammengezählt, und es
wird, nach der sich dann ergebenden Stimmenmehrheit, für
oder gegen die Annahme entschieden. 12
Derejzehnte Verfassungsäuderung. Das Gesetz v. 3. Juni 1911
(s. oben S. XIV) bestimmt:
« IArtikel75.
Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Ge-
suchesvorschlag. stimmt, so bleibt das Gesetz aus-
gesetzt.
Wird aber ein solcher Gesetzesvorschlag der
Regierung auf dem nächsten Landtage den Stän-
den durch die Regierung wieder vorgelegt und
von einer Kammer wieder angenommen, von der
anderen Kammer jedoch von neuem abgelehnt, so
1 Eingeschränkt durch das Verfassungs esetz v. 15. Juli 1862
(s. S. XI N. 7), abgedruckt unten S. 180. 181. geses
2 S. zu § 67 S. 19 oben.