Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 23
kann die Regierung verlangen, daß in einer Ver-
sammlung der beiden Kammern unter dem Vor-S. .
sitze des Präsidenten der Ersten Kammer über den
Gesetzesvorschlag verhandelt und abgestimmt wird.
Zur Annahme des Gesetzesvorschlags bedarf es
der einfachen Mehrheit der in der gemeinsamen
Sitzung anwesenden Mitglieder der beiden Kam-
mern, wenn die Annahme des Gesetzesvorschlags
mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglied er
der annehmenden Kammer erfolgte; andernfalls
sind zur Annahme des Gesetzes zwei Drittel der
in der gemein samen Sitzung abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
Artikel 76.
Gesetzes-Entwürfe können nur von dem Großherzoge an
die Stände, nicht von den Ständen an den Großherzog ge= S. ö/8.
bracht werden. Die Stände können aber, im Wege der Petition,
auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der
bestehenden antragen. —.
Aufgehoben durch die Neunte Verfassungsänderung (s. oben S. XIII,,
Gesetz v. 17. Juni 1874 Art. 59.
Artikel 77.
Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die
Bundespflicht hinaus können nur durch ein Gesetz bestimmt
werden, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung,
in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Erhaltung des
Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Artikel 78.
Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische Ein-
willigung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die
Verfassung garantirt. Die Art und Weise ihrer Zurückzahlung
bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.
Artikel 79.
Die Kammern haben das Recht, dem Großherzoge alles das-
jenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden
Heschlusses, für geeignet halten, um als eine gemeinschaftliche
Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch an Ihn ge-
bracht zu werden.