Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 27
Artikel 89.
Die Propositionen der Regierung werden den Kammern,
oder derjenigen, welche uest darüber berathen soll, durch
Mitglieder des geheimen Staats-Ministeriums, oder durch die
ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.
· Artikel 90.
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer,
zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu
dem Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen.
Aurtikel 91.
Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung,
oder der andern Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer
können auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.
Artikel 92.
Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch gewählte
Ausschüsse.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom
17. Juni 1874 Art. 59 hebt den Art. 92 soweit auf, als er ihm
widerspricht. S. bes. Art. 33 dieses Gesetzes.
Artikel 93.
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer
die Abstimmung von wenigstens °ó derjenigen Mitglieder,
welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können;
in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mit-
gliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regie-
rung, bei andern Gegenständen die Meinung für das be-
stehende und bey Beschwerden gegen öffentliche Behörden, oder
Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.
ünfte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das-Gesetz v.
3. Se r zurt syu gestinmt. r *
„Der Art. 93 der Verfassungsurkunde wird
dahin abgeändert, daß zu einem gültigen Be-
schlusse der ersten Kammer die Abstimmung von
wenigstens 13 Mitgliedern gehört".
1 Zu Art. 92 sind ergangen die beiden „Gesetze, die Ausführung
des Art. 92 der Verfassungs-Urkunde hinsichtlich größerer
Werke der Gesetzgebung betr." vom 14. Juni 1836 (Regierungsblatt
1836 S. 305 ff; 11 Artikel) und vom 10. Mai 1842 (Regierungsblatt 1842
S. 237; 4 Artikel.
S. 551.