Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

30 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefssen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
landständische Geschäftsordnung betreffend“ auf. Ein Gesetz dieses Datums 
iebt es nicht. Gemeint ist die Geschäftsordnung vom 10. October 1849. 
Also wird auch deren Art. 24 aufgehoben. Die Art. 99 und 100 werden 
damit nicht wiederhergestellt. Denn das Gesetz v. 8. Sept. 1856 A. 49—52 
tritt in scharfen Widerspruch zu ihnen. 
Neunte Bersassungsiuderuag. S. oben S. XlIII. Das Gesetz vom 
17. Juni 1874 bestimmt in Art. 59, Art. 100 der Verfassungsurkunde 
vom 17. December 1820 (das Gesetz vom 10. October 1849 wird also 
ignorirt!) werde aufgehoben, soweit er mit ihm in Widerspruch stehe. 
S. bes. Art. 36 ff. dieses Gesetzes. 
Artikel 101. 
Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in 
eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten 
Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon 
vorher mitgetheilte Landtags-Abschied, durch den Großherzog 
verkündet. 
Titel K. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 102. 
Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen 
vor den Gerichten. 
Artikel 103. 
Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches 
Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das 
Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden. 
Artikel 104. 
Ausschließliche Handels= und Gewerbs-Privilegien sollen 
nicht Statt finden, ausser zu Folge eines besonderen Gesetzes. 
Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf 
bestimmte Zeit ertheilen. 
Artikel 105. 
Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll 
für alle Zeiten abgeschafft seyn. 
Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird 
das Gesetz bestimmen. « .-
	        
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