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32 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Der. 1820.
Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und
der obersten Staatsbehörden bildet einen integrirenden Theil
der Verfassung.
Artikel 110.
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungsurkunde
können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern,
geschehen.
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von
wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei
Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mit-
gliedern erforderlich.
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich
theilnehmenden Mitglieder so groß, daß ⅜/ davon mehr be-
tragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung
von ⅜ der wirklich Abstimmenden erforderlich.
Fürfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 3. Sept. 1849 (s. oben
S. XII) bestimmt in Art. 24 (s. oben zu Art. 98):
„Ebenso ist zu einem in Art. 40 der Ver-
fassungsurkunde erwähnten Beschlusse die Zu-
rämmung von wenigstens 13 itgliedern er-
orderlich“.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die
Staats-Grund-Verfassung Unsers Großherzogthums öffentlich
erklären, versichern Wir zugleich hierdurch förmlich und feierlich,
daß wir die darin enthaltenen Gelobungen nicht nur Selbst
treu und unverbrüchlich halten, sondern auch diese Verfassung
gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu er-
halten stets bedacht seyn werden.
Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-
Gesetz eigenhändig unterschrieben und mit dem großen Staats-
Siegel versehen lassen.
So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt den
17ten December 1820.
(DT. S.) Lu DEW JG.
von Grolman.
1 Der ersten Kammer.