S. 51.
34 Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
1) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen: Wer
sich formell oder materiell im Zustande der Special=
Inquisition befindet;
12) in der Provinz Rheinhessen: Wer in den Anklagestand
versetzt, oder an das Kreisgericht verwiesen ist;
in allen Fällen jedoch nur alsdann, wenn Todesstrafe, oder Zucht-
hausstrafe, oder Correctionshausstrafe wegen Meineids, den
Schuldigen treffen kann. .
+ Art. 3.
Bei Militärpersonen ist die, im Eingange des vorhergehenden
Artikels ausgedrückte Folge mit jeder Stellung vor das Gericht
wegen Untersuchungen über die, in dem letzten Absatze des vorher-
gehenden Artikels genannten, Fälle verbunden. 1
+ Art. 41.
Wer als Mitglied der einen oder der anderen Kammer auf
Landtagen erscheinen will, darf, außer den Fällen der Art. 7 und 9
des gegenwärtigen Gesetzes, nie wegen Verbrechen oder Vergehen vor
Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochen worden zu seyn.
Einem freisprechenden Erkenntnisse ist die Abolition, sowie der
Verzicht des Beschädigten, insofern das Strafgesetzbuch das Verfahren
von der Klage des Beschädigten abhängig macht, gleich zu achten. 1
+ Art. 5.
Verbrechen oder Vergehen im Sinne des vorhergehenden
Artikels sind nur diejenigen Handlungen oder Unterlassungen, welche
in dem Strafgesetztuche oder in dem Militärstrafgesetzbuche mit
Strafe bedroht sind. 1
+ Art. 6.
Wer wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Ver-
ordnungen über die indirecten Abgaben zu einer, die Dauer von
einem Jahre übersteigenden, Freiheitsstrafe rechtskräftig verurtheilt
worden ist, kann nicht als Mitglied der einen oder der anderen
Kammer auf Landtagen erscheinen. 1.
+ Art. 7.
Die Unfähigkeit, als Mitglied der einen oder der anderen
Kammer auf Landtagen zu erscheinen, haben nicht zur Folge die
in den nachfolgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs näher bezeich-
neten und dort mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich:
Bezüglich Art. 4—9 s. unten zu Art. 9.