Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 51. 
34 Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung. 
1) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen: Wer 
sich formell oder materiell im Zustande der Special= 
Inquisition befindet; 
12) in der Provinz Rheinhessen: Wer in den Anklagestand 
versetzt, oder an das Kreisgericht verwiesen ist; 
in allen Fällen jedoch nur alsdann, wenn Todesstrafe, oder Zucht- 
hausstrafe, oder Correctionshausstrafe wegen Meineids, den 
Schuldigen treffen kann. . 
+ Art. 3. 
Bei Militärpersonen ist die, im Eingange des vorhergehenden 
Artikels ausgedrückte Folge mit jeder Stellung vor das Gericht 
wegen Untersuchungen über die, in dem letzten Absatze des vorher- 
gehenden Artikels genannten, Fälle verbunden. 1 
+ Art. 41. 
Wer als Mitglied der einen oder der anderen Kammer auf 
Landtagen erscheinen will, darf, außer den Fällen der Art. 7 und 9 
des gegenwärtigen Gesetzes, nie wegen Verbrechen oder Vergehen vor 
Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochen worden zu seyn. 
Einem freisprechenden Erkenntnisse ist die Abolition, sowie der 
Verzicht des Beschädigten, insofern das Strafgesetzbuch das Verfahren 
von der Klage des Beschädigten abhängig macht, gleich zu achten. 1 
+ Art. 5. 
Verbrechen oder Vergehen im Sinne des vorhergehenden 
Artikels sind nur diejenigen Handlungen oder Unterlassungen, welche 
in dem Strafgesetztuche oder in dem Militärstrafgesetzbuche mit 
Strafe bedroht sind. 1 
+ Art. 6. 
Wer wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Ver- 
ordnungen über die indirecten Abgaben zu einer, die Dauer von 
einem Jahre übersteigenden, Freiheitsstrafe rechtskräftig verurtheilt 
worden ist, kann nicht als Mitglied der einen oder der anderen 
Kammer auf Landtagen erscheinen. 1. 
+ Art. 7. 
Die Unfähigkeit, als Mitglied der einen oder der anderen 
Kammer auf Landtagen zu erscheinen, haben nicht zur Folge die 
in den nachfolgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs näher bezeich- 
neten und dort mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich: 
Bezüglich Art. 4—9 s. unten zu Art. 9.
	        
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