Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung. 37 
  
der Art. 60 der Verfassungsurkunde, der Art. 4 des Gesetzes vom 
29. October 1830, das Verfahren in Contraventionssachen gegen 
die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen in der 
Provinz Rheinhessen betreffend, und endlich der Art. 5 des Gesetzes 
vom 17. September 1841, die Einführung des Strafgesetzbuchs 
betreffend, sind aufgehoben. 
Art. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem 
es im Regierungsblatte erscheint, in Kraft. 
Wer jedoch vor diesem Tage wegen einer der in den Art. 7 
und 9 des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug genommenen straf- 
baren Handlungen vor Gericht gestanden und schuldig befunden 
worden, allein zu keiner nach Art und Größe höheren Strafe, als 
Gefängniß bis zu drei Monaten einschließlich, verurtheilt worden 
ist, soll gleichwohl fähig seyn, als Mitglied der einen oder der 
anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen. 
Ebenso wird in Bezug auf Abs. 1 des Art. 8 des gegen- 
wärtigen Gesetzes verordnet, daß, wer vor dem bemerkten Tage 
wegen anderer militärischer Vergehen, als der im Art. 8 Abs. 2 
erwähnten, zu keiner anderen Strafe als zu Verweis, Arreststrafe, 
oder einfacher Festungsstrafe bis zu einem Jahre verurtheilt worden 
ist, gleichwohl fähig seyn soll, als Mitglied der einen oder der 
anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei- 
gedrückten Staatssiegels. 
Darmstadt am 28. September 1842. 
(I. S.) LudW. 
du Thil. 
II. Die Achte Verfassungsänderung (s. oben S. XIII), nämlich das 
Gesetz v. 13. September 1865, bestimmte: 
1 Nachdem Wir die Art. 2 und 3 des die Art. 16 und 60 
der Verfassungsurkunde abändernden Gesetzes vom 28. September 
1842 und die beiden unterm 23. Februar 1849 für die Provinzen 
Starkenburg und Oberhessen gegebenen Prozeßgesetze (Regierungs- 
blatt vom Jahre 1849, Seite 87—90) einer Revision unterworfen 
haben, verordnen Wir für den ganzen Umfang Unseres Groß= 
herzogthums mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
	        
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