Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung. 37
der Art. 60 der Verfassungsurkunde, der Art. 4 des Gesetzes vom
29. October 1830, das Verfahren in Contraventionssachen gegen
die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen in der
Provinz Rheinhessen betreffend, und endlich der Art. 5 des Gesetzes
vom 17. September 1841, die Einführung des Strafgesetzbuchs
betreffend, sind aufgehoben.
Art. 12.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem
es im Regierungsblatte erscheint, in Kraft.
Wer jedoch vor diesem Tage wegen einer der in den Art. 7
und 9 des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug genommenen straf-
baren Handlungen vor Gericht gestanden und schuldig befunden
worden, allein zu keiner nach Art und Größe höheren Strafe, als
Gefängniß bis zu drei Monaten einschließlich, verurtheilt worden
ist, soll gleichwohl fähig seyn, als Mitglied der einen oder der
anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen.
Ebenso wird in Bezug auf Abs. 1 des Art. 8 des gegen-
wärtigen Gesetzes verordnet, daß, wer vor dem bemerkten Tage
wegen anderer militärischer Vergehen, als der im Art. 8 Abs. 2
erwähnten, zu keiner anderen Strafe als zu Verweis, Arreststrafe,
oder einfacher Festungsstrafe bis zu einem Jahre verurtheilt worden
ist, gleichwohl fähig seyn soll, als Mitglied der einen oder der
anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei-
gedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 28. September 1842.
(I. S.) LudW.
du Thil.
II. Die Achte Verfassungsänderung (s. oben S. XIII), nämlich das
Gesetz v. 13. September 1865, bestimmte:
1 Nachdem Wir die Art. 2 und 3 des die Art. 16 und 60
der Verfassungsurkunde abändernden Gesetzes vom 28. September
1842 und die beiden unterm 23. Februar 1849 für die Provinzen
Starkenburg und Oberhessen gegebenen Prozeßgesetze (Regierungs-
blatt vom Jahre 1849, Seite 87—90) einer Revision unterworfen
haben, verordnen Wir für den ganzen Umfang Unseres Groß=
herzogthums mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: