Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Febrnar 1820. 45 
  
stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen, 
oder durch Richter ihres Standes, gerichtet zu werden. 
Die Untersuchung wird durch die, von Unserm Ober-Appellations- 
Gericht aus seiner Mitte zu ernennenden Commissarien geführt, 
welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungs-Gerichtes ausüben, 
und auch über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, 
welche Unterbehörden, mittelst Bewachung des Angeschuldigten, an 
einem anständigen Orte vorzu "nehmen, sich allenfalls gesetzlich S. 12. 
veranlaßt gefunden haben könnten, in kürzester Zeitfrist erkennen. 
Das Standes-Gericht wird von Uns, nachdem die Unter- 
suchungs-Commission nach geschlossener General-Untersuchung, oder, 
wenn bereits auf Special-Untersuchung erkannt worden wäre, nach 
vollständiger Beendigung derselben und des Vertheidigungs-Ver- 
fahrens, die Acten an Uns eingesendet hat, in Unserer Residenz 
angeordnet, und aus dem Präsidenten Unseres Ober-Appellations- 
Gerichtes oder dessen Stellvertreter, und sechs Richtern gleichen 
Standes mit den Angeschuldigten zusammengesetzt. 
In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger Eben- 
bürtiger, wird das Gericht aus Mitgliedern der ersten Kammer 
Unserer Landstände ergänzt. 
Den Vorsitz und die Leitung hat der genannte Präsident 
Unseres Ober-Appellations-Gerichts. Zwei Ober-Appellations- 
Gerichtsräthe werden von dem Präsidenten zu Re= und Corre- 
ferenten ernannt, welche jedoch nur eine berathende Stimme haben. 
Der erste Secretär des Ober-Appellations-Gerichts führt das 
Protocoll. 
Das von den Gerichts-Beisitzern gefällte Erkenntniß, wird Uns 
mit dem Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs- 
Gründe, und den desfallsigen Anträgen der beiden Referenten zur 
Entschließung vorgelegt. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das 
Urtheil auf gesetzliche Weise durch Unser Ober-Appellations-Gericht 
zum Vollzug gebracht. 
Dieses Gericht von Standesgenossen kommt nicht nur den 
Häuptern der standesherrlichen Familien, sondern auch den eben- 
bürtigen Mitgliedern dieser Familien beiderlei Geschlechts zu statten 
Alle diejenigen Mitglieder standesherrlicher Familien aber, welche 
sich in Unserem Militär= oder Civil-Dienst befinden, werden in 
peinlichen Fällen nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet. 
In Civil-Straf-Sachen ist Unser Ober-Appellations-Gericht die 
untersuchende und erkennende Behörde; es bildet für die Ent- 
scheidung derselben in erster Instanz einen Senat, und über das 
Rechtsmittel der Revision wird durch das ganze Gericht entschieden.
	        
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