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46 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
b.) in Civil-Rechts-Streitigkeiten ist Unser Ober-Appellations-
Gericht das korum der Standesherrn in Personal-Sachen.
Bei diesen, von Unserem Ober-Appellations-Gericht in erster
Instanz zu entscheidenden Rechts-Sachen, tritt unter den, in Unserer
Verordnung vom 3ten Juni 1812 enthaltenen näheren Bestimmungen
das Rechtsmittel der Revision ein.
In allen Real-Sachen stehen aber die Stanvesherrn in erster
Instanz unter den einschlägigen Gerichten.
Gegen ihre Verwaltungs-Behörden, als solche, kann keine
Klage statt finden, sondern diese nur gegen den Standesherrn an-
gebracht werden.
In Real-Klag-Sachen sollen jedoch wie bisher, die standes-
herrlichen Verwaltungs-Behörden, zur Ausstellung gerichtlicher Voll-
machten durch Special-Aufträge der Standesherrn ermächtigt werden
können.
Denjenigen Unserer Standesherrn, deren Besitzungen unter
der Hoheit mehrerer Souverains gelegen sind, die aber ihr Domicil
nicht in Unserem Lande haben, wollen wir die Indigenats-Rechte
belassen, wogegen dieselben, so viel die persönlichen Klagen Unserer
eingesessenen Unterthanen und Unseres Fiscus betrifft, für in Unseren
Staaten wohnhaft angesehen, und vor der ihnen angewiesenen
Gerichtsstelle belangt werden können.
Diejenigen Unserer Standesherrn, welche nach dem Rechts-
begriff des Domicils ein mehrfaches Domicil haben, können von
Fremden sowohl als von Unseren Unterthanen, entweder vor Unseren,
oder den Gerichten des anderen Wohnorts belangt werden, und
Unsere Justizstelle hat, im Fall dieser Grundsatz in den andern
Staaten ebenfalls angenommen worden ist, auf beigebrachte Be-
scheinigung der Prävention, die Klage ab= und an das prävenirte ½
Gericht zu verweisen.
Auch wollen Wir geschehen lassen, daß in geeigneten Fällen
die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes in demjenigen
Lande statt finde, in welchem der größte Theil des Vermögens sich
befindet. Wir setzen jedoch voraus, daß dieser Grundsatz in den
Staaten, welche hierbei concurriren, ebenfalls zur Richtschnur an-
genommen werde, widrigenfalls in Ansehung des, in Unserem Lande
vorhandenen Vermögens das Erforderliche rechtlicher Ordnung gemäß
besonders zu verfügen ist.
xc.) in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die
Standesherrn und ihre Familien bis zur Ausführung
Lies: prävenirende.