Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 130. 
46 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
b.) in Civil-Rechts-Streitigkeiten ist Unser Ober-Appellations- 
Gericht das korum der Standesherrn in Personal-Sachen. 
Bei diesen, von Unserem Ober-Appellations-Gericht in erster 
Instanz zu entscheidenden Rechts-Sachen, tritt unter den, in Unserer 
Verordnung vom 3ten Juni 1812 enthaltenen näheren Bestimmungen 
das Rechtsmittel der Revision ein. 
In allen Real-Sachen stehen aber die Stanvesherrn in erster 
Instanz unter den einschlägigen Gerichten. 
Gegen ihre Verwaltungs-Behörden, als solche, kann keine 
Klage statt finden, sondern diese nur gegen den Standesherrn an- 
gebracht werden. 
In Real-Klag-Sachen sollen jedoch wie bisher, die standes- 
herrlichen Verwaltungs-Behörden, zur Ausstellung gerichtlicher Voll- 
machten durch Special-Aufträge der Standesherrn ermächtigt werden 
können. 
Denjenigen Unserer Standesherrn, deren Besitzungen unter 
der Hoheit mehrerer Souverains gelegen sind, die aber ihr Domicil 
nicht in Unserem Lande haben, wollen wir die Indigenats-Rechte 
belassen, wogegen dieselben, so viel die persönlichen Klagen Unserer 
eingesessenen Unterthanen und Unseres Fiscus betrifft, für in Unseren 
Staaten wohnhaft angesehen, und vor der ihnen angewiesenen 
Gerichtsstelle belangt werden können. 
Diejenigen Unserer Standesherrn, welche nach dem Rechts- 
begriff des Domicils ein mehrfaches Domicil haben, können von 
Fremden sowohl als von Unseren Unterthanen, entweder vor Unseren, 
oder den Gerichten des anderen Wohnorts belangt werden, und 
Unsere Justizstelle hat, im Fall dieser Grundsatz in den andern 
Staaten ebenfalls angenommen worden ist, auf beigebrachte Be- 
scheinigung der Prävention, die Klage ab= und an das prävenirte ½ 
Gericht zu verweisen. 
Auch wollen Wir geschehen lassen, daß in geeigneten Fällen 
die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes in demjenigen 
Lande statt finde, in welchem der größte Theil des Vermögens sich 
befindet. Wir setzen jedoch voraus, daß dieser Grundsatz in den 
Staaten, welche hierbei concurriren, ebenfalls zur Richtschnur an- 
genommen werde, widrigenfalls in Ansehung des, in Unserem Lande 
vorhandenen Vermögens das Erforderliche rechtlicher Ordnung gemäß 
besonders zu verfügen ist. 
xc.) in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die 
Standesherrn und ihre Familien bis zur Ausführung 
Lies: prävenirende.
	        
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