48 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
obervormundschaftlichen Consens untersagt, eidlich ver-
pflichtet.
Der Vormunds-Eid kann übrigens jedesmal durch
einen besonders dazu Bevollmächtigten Stellvertreter ab-
gelegt werden.
f.) Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft
vermöge eines Testaments oder Hausgesetzes zu führen
hat, so muß sie, vor der Zulassung zum Vormunds-Eid,
noch auf eine anderweite Vermählung und auf die, ihr
zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen
Geschlechts, nachdem sie hierüber gehörig belehrt seyn
wird, ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch
zur zweiten Ehe, so hat sie hievon alsbald Anzeige zu
machen, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Bei-
behaltung der Vormundschaft verwilligt werden, wenn
davon kein Nachtheil für die Minderjährigen zu fürchten
ist; jedoch ist ihr auf diesen Fall ein Mitvormund aus
den nächsten Agnaten oder Standesgenossen von Unserem
Oberappellations-Gericht beizuordnen, welchem sie dann,
vor ihrer weiteren Vermählung, über ihre bisherige Ver-
waltung Rechnung abzulegen hat.
g.) Nach geleistetem Vormunds-Eide ertheilt Unser Ober-
appellations-Gericht die nachgesuchte Bestätigung in solenner
Form und unter dem größeren Gerichts-Siegel.
S. 132. h.) Der, auf solche Art ernannte, Vormund übr alsdann
alle vormundschaftlichen Rechte sowohl in Ansehung der
Personen als des Vermögens seiner Pflegbefohlenen aus.
Bei allen, auf das ihm anvertraute Vermögen sich be-
ziehenden Verfügungen, handelt er im eigenen Namen,
unter ausdrücklicher Bemerkung seiner vormundschaftlichen
Eigenschaft. Er nimmt sämmtliche, zur Verwaltung des
gedachten Vermögens angestellte Räthe und Beamten in
seine Pflichten, läßt sich von diesen jährlich Rechnung
ablegen, ist aber selbst, nur nach geendigter Vormund-
schaft, und zwar seinem ehemaligen Pflegbefohlenen, auf
dessen Verlangen, zur Rechnungs-Ablegung verbunden;
es sey denn, daß er wegen übler Verwaltung angeklagt
würde.
Findet eine solche Klage statt, oder würde Unser
Oberappellations-Gericht auf andere Weise im amtlichen
Wege von Mängeln in der vormundschaftlichen Ver-
waltung in Kenntniß gesetzt, so hat dasselbe vorerst