Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

48 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
obervormundschaftlichen Consens untersagt, eidlich ver- 
pflichtet. 
Der Vormunds-Eid kann übrigens jedesmal durch 
einen besonders dazu Bevollmächtigten Stellvertreter ab- 
gelegt werden. 
f.) Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft 
vermöge eines Testaments oder Hausgesetzes zu führen 
hat, so muß sie, vor der Zulassung zum Vormunds-Eid, 
noch auf eine anderweite Vermählung und auf die, ihr 
zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen 
Geschlechts, nachdem sie hierüber gehörig belehrt seyn 
wird, ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch 
zur zweiten Ehe, so hat sie hievon alsbald Anzeige zu 
machen, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Bei- 
behaltung der Vormundschaft verwilligt werden, wenn 
davon kein Nachtheil für die Minderjährigen zu fürchten 
ist; jedoch ist ihr auf diesen Fall ein Mitvormund aus 
den nächsten Agnaten oder Standesgenossen von Unserem 
Oberappellations-Gericht beizuordnen, welchem sie dann, 
vor ihrer weiteren Vermählung, über ihre bisherige Ver- 
waltung Rechnung abzulegen hat. 
g.) Nach geleistetem Vormunds-Eide ertheilt Unser Ober- 
appellations-Gericht die nachgesuchte Bestätigung in solenner 
Form und unter dem größeren Gerichts-Siegel. 
S. 132. h.) Der, auf solche Art ernannte, Vormund übr alsdann 
alle vormundschaftlichen Rechte sowohl in Ansehung der 
Personen als des Vermögens seiner Pflegbefohlenen aus. 
Bei allen, auf das ihm anvertraute Vermögen sich be- 
ziehenden Verfügungen, handelt er im eigenen Namen, 
unter ausdrücklicher Bemerkung seiner vormundschaftlichen 
Eigenschaft. Er nimmt sämmtliche, zur Verwaltung des 
gedachten Vermögens angestellte Räthe und Beamten in 
seine Pflichten, läßt sich von diesen jährlich Rechnung 
ablegen, ist aber selbst, nur nach geendigter Vormund- 
schaft, und zwar seinem ehemaligen Pflegbefohlenen, auf 
dessen Verlangen, zur Rechnungs-Ablegung verbunden; 
es sey denn, daß er wegen übler Verwaltung angeklagt 
würde. 
Findet eine solche Klage statt, oder würde Unser 
Oberappellations-Gericht auf andere Weise im amtlichen 
Wege von Mängeln in der vormundschaftlichen Ver- 
waltung in Kenntniß gesetzt, so hat dasselbe vorerst
	        
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