Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 51 
  
und ihre Familien, in ihrem standesherrlichen] Bezirk unmittelbar S. 134. 
unter Uns, außerhalb desselben, unter Unseren Regierungen, oder 
da, wo besondere Polizei-Behörden angeordnet sind, unter diesen. 
Sobald jedoch ein Gegenstand nach den bestehenden gesetzlichen 
Normen zur Cognition des Richters geeignet ist, soll derselbe von 
Unserem Ober-Appellations-Gericht, als dem, den Standesherrn 
als Beklagten angewiesenen persönlichen Gerichtsstand, rechtlicher 
Ordnung nach behandelt, und darüber entschieden werden. 
B. Auswärtige Verhältnisse. 
G. 19. 
Die repräsentative Gewalt gegen andere Staaten steht allein 
Uns, als dem Souverain, zu. Den Standesherrn ist daher nicht 
gestattet, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem 
Character abzusenden, oder solche von Auswärtigen, bei sich an- 
zunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unter- 
handeln. 
Ihre Privatangelegenheiten sowohl bei Uns und Unseren 
Staatsbehörden, als wie bei auswärtigen Regierungen, können 
jedoch die Standesherrn durch selbstgewählte Bevollmächtigte nach 
Gutfinden besorgen lassen. 
Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen 
Character annehmen, und überhaupt können die Standesherrn ihre 
etwaigen Beschwerden und Rerurse über ihr inländisches staats- 
rechtliches Verhältniß, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den 
Staat, blos im bundesverfassungsmäßigen Wege anbringen. 
C. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht. 
F. 20. 
Das Recht der Gesetzgebung steht Uns, als Souverain, zu. 
Ebenso gebührt Uns allein das Recht der Oberaussicht über 
die Vollziehung aller gesetzlichen Anordnungen, für welche alle, 
innerhalb der Standesherrschaften angestellten Beamten Uns ver- 
antwortlich sind. 
Die Publication Unserer landesherrlichen Gesetze geschieht in den 
Standesherrschaften auf die in Unseren übrigen Landen übliche Weise, 
oder wie Wir solches weiter zu verordnen für gut finden werden. 
S. 21. 
Den Standesherrn bleibt überlassen, Anordnungen und Ver- 
fügungen über Gegenstände zu erlassen, welche die Verwaltung 
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