Das Edikt vom 17. Februar 1820. 51
und ihre Familien, in ihrem standesherrlichen] Bezirk unmittelbar S. 134.
unter Uns, außerhalb desselben, unter Unseren Regierungen, oder
da, wo besondere Polizei-Behörden angeordnet sind, unter diesen.
Sobald jedoch ein Gegenstand nach den bestehenden gesetzlichen
Normen zur Cognition des Richters geeignet ist, soll derselbe von
Unserem Ober-Appellations-Gericht, als dem, den Standesherrn
als Beklagten angewiesenen persönlichen Gerichtsstand, rechtlicher
Ordnung nach behandelt, und darüber entschieden werden.
B. Auswärtige Verhältnisse.
G. 19.
Die repräsentative Gewalt gegen andere Staaten steht allein
Uns, als dem Souverain, zu. Den Standesherrn ist daher nicht
gestattet, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem
Character abzusenden, oder solche von Auswärtigen, bei sich an-
zunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unter-
handeln.
Ihre Privatangelegenheiten sowohl bei Uns und Unseren
Staatsbehörden, als wie bei auswärtigen Regierungen, können
jedoch die Standesherrn durch selbstgewählte Bevollmächtigte nach
Gutfinden besorgen lassen.
Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen
Character annehmen, und überhaupt können die Standesherrn ihre
etwaigen Beschwerden und Rerurse über ihr inländisches staats-
rechtliches Verhältniß, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den
Staat, blos im bundesverfassungsmäßigen Wege anbringen.
C. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.
F. 20.
Das Recht der Gesetzgebung steht Uns, als Souverain, zu.
Ebenso gebührt Uns allein das Recht der Oberaussicht über
die Vollziehung aller gesetzlichen Anordnungen, für welche alle,
innerhalb der Standesherrschaften angestellten Beamten Uns ver-
antwortlich sind.
Die Publication Unserer landesherrlichen Gesetze geschieht in den
Standesherrschaften auf die in Unseren übrigen Landen übliche Weise,
oder wie Wir solches weiter zu verordnen für gut finden werden.
S. 21.
Den Standesherrn bleibt überlassen, Anordnungen und Ver-
fügungen über Gegenstände zu erlassen, welche die Verwaltung
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