S. 135.
52 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
ihres Eigenthums betreffen. Diese Anordnungen und Verfügungen
dürfen jedoch Unseren allgemeinen Landesgesetzen nicht entgegen seyn,
und sich nicht auf Gegenstände der Justiz-Verwaltung, hinsichtlich
der Polizei-Verwaltung aber nur auf dasjenige erstrecken, was in
dieser Beziehung in §. 38. und 39. dieses Edicts verordnet ist.
§. 22.
Die Gesetzgebung sowohl, als die Formen der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen Anstalten innerhalb der Standes-
herrschaften, sollen mit denen in den übrigen Theilen des Staats-
gebietes in Uebereinstimmung gebracht werden.
Dieß soll jedoch immer mit Rücksicht auf die bundesverfassungs-
mäßigen wesentlichen Rechte der Standesherrn geschehen, und Wir
werden solche durch neue Verwaltungs-Einrichtungen weder verletzen,
noch zu ihrem Nachtheil erschweren lassen.
g. 23.
Wir sichern den Standesherrn Unseres Großherzogthums Unsern
Schutz und Unsere Garantie für die ungekränkte Ausübung und
den ungestörten Besitz aller derjenigen Rechte und desjenigen Eigen-
thums zu, welche ihnen nach der deutschen Bundes-Acte und Unseren,
in Folge derselben erlassenen gesetzlichen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Edicts zustehen. Wenn wegen unvermeidlicher Collision
zwischen Gemein= und Privat-Wohl, oder wegen dringender Noth,
oder aus staatswirthschaftlichen Gründen und zur Beförderung des
allgemeinen Besten, die Abänderung oder Verwandlung gewisser
Gattungen von Privat-Eigenthum oder Privat-Berechtigungen für
nothwendig erachtet, und in landesverfassungsmäßiger Weise gesetzlich
angeordnet wird, so sollen diese Abänderungen oder Verwandlungen
niemals eher zur Ausführung gebracht werden, als bis man mit
den Einzelnen, welche dadurch betroffen werden, über die, ihnen
in jedem solchen Falle zukommende vollständige Entschädigung ent-
weder gütlich übereingekommen ist, oder, insofern diese Uebereinkunft
nicht erzielt werden kann, der competente Richter über den Betrag
derselben entschieden hat.
Grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen ausschließlich
zustehende Berechtigungen, sollen jedoch ohne ihre Einwilligung
niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden können.
D. Gerichtsbarkeit der Standesherrn.
g. 24.
Die Obergerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange, und die
Aufsicht und Leitung der niedern Gerichtsbarkeit in den Standes-