Das Edikt vom 17. Februar 1820. 53
herrschaften, steht Uns, als dem Souverain, zu, den! Standes= S. 136.
herrn verbleibt die Ausübung der Gerichtsbarkeit in erster Instanz
durch Local-Beamte, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in
zweiter Instanz durch Justiz-Canzleien unter nachfolgenden näheren
Bestimmungen, und vorbehaltlich der Uns zustehenden Befugniß, in
außerordentlichen Fällen, und wo die Aufrechthaltung der öffent-
lichen Ordnung solches erheischt, besondere Commissionen anzu-
ordnen, oder besondere Gerichte für einzelne Gegenstände zuständig
zu erklären.
§. 25.
Die Verwaltung der den Standesherrn zustehenden Civil=
Gerichtsbarkeit in erster und unterster Instanz, sowohl der will-
kührlichen als der streitigen, geschieht, soviel die amtssäßigen Sachen
betrifft durch Justiz-Beamte, welche mit den Justiz-Beamten in
Unseren Domainen-Aemtern vollkommen gleiche Zuständigkeit haben,
allein auch wie diese, nur Uns und Unsern Staatsbehörden ver-
antwortlich sind.
Die Vereinigung der willkührlichen und streitigen Gerichts-
barkeit in der Person desselben Beamten hört auf, wenn die von
Uns beschlossene anderweite Justiz-Verfassung zur Ausführung ge-
bracht wird.
Den Standesherrn selbst steht in die Amtsführung dieser
Justiz-Beamten so wie der Justiz-Canzleien keine Einwirkung zu.
Indessen können sie sich von denselben über die Anzahl und Dauer
der anhängig gewordenen und erledigten Prozesse, über den Zustand
des Hypotheken= und Vormundsschaftswesens so wie über den Stand
der gerichtlichen Depositen, allgemeine Uebersichten vorlegen lassen.
§. 26.
Die standesherrlichen Justizbeamten üben in erster Instanz
innerhalb ihres Amtsbezirks und unter der Benennung „Groß-
herzoglich Hessisches Fürstlich, Gräflich-z. B. Solmsisches Amt“ auch
die Forstgerichtsbarkeit aus. Die in §. 92. Unserer organischen
Forst-Ordnung von der Entscheidung der Justizämter eximirten
und Unserem Oberforstcolleg zur Entscheidung in erster Instanz
zugewiesenen Fälle, sollen künftig ebenfalls von den standesherrlichen
Justiz-Aemtern, vorbehältlich des Recurses an Unser Oberforstcolleg,
entschieden werden.
In dem Fall aber, welcher nach dem angeführten F. 92.
Unserer organischen Forst-Ordnung zur Entscheidung Unserer Hof-
gerichte vorbehalten ist, und in dem Fall des Nr. 4. dieses §.
sollen künftig innerhalb der Standesherrschaften die standesherrlichen