Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 53 
  
herrschaften, steht Uns, als dem Souverain, zu, den! Standes= S. 136. 
herrn verbleibt die Ausübung der Gerichtsbarkeit in erster Instanz 
durch Local-Beamte, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in 
zweiter Instanz durch Justiz-Canzleien unter nachfolgenden näheren 
Bestimmungen, und vorbehaltlich der Uns zustehenden Befugniß, in 
außerordentlichen Fällen, und wo die Aufrechthaltung der öffent- 
lichen Ordnung solches erheischt, besondere Commissionen anzu- 
ordnen, oder besondere Gerichte für einzelne Gegenstände zuständig 
zu erklären. 
§. 25. 
Die Verwaltung der den Standesherrn zustehenden Civil= 
Gerichtsbarkeit in erster und unterster Instanz, sowohl der will- 
kührlichen als der streitigen, geschieht, soviel die amtssäßigen Sachen 
betrifft durch Justiz-Beamte, welche mit den Justiz-Beamten in 
Unseren Domainen-Aemtern vollkommen gleiche Zuständigkeit haben, 
allein auch wie diese, nur Uns und Unsern Staatsbehörden ver- 
antwortlich sind. 
Die Vereinigung der willkührlichen und streitigen Gerichts- 
barkeit in der Person desselben Beamten hört auf, wenn die von 
Uns beschlossene anderweite Justiz-Verfassung zur Ausführung ge- 
bracht wird. 
Den Standesherrn selbst steht in die Amtsführung dieser 
Justiz-Beamten so wie der Justiz-Canzleien keine Einwirkung zu. 
Indessen können sie sich von denselben über die Anzahl und Dauer 
der anhängig gewordenen und erledigten Prozesse, über den Zustand 
des Hypotheken= und Vormundsschaftswesens so wie über den Stand 
der gerichtlichen Depositen, allgemeine Uebersichten vorlegen lassen. 
§. 26. 
Die standesherrlichen Justizbeamten üben in erster Instanz 
innerhalb ihres Amtsbezirks und unter der Benennung „Groß- 
herzoglich Hessisches Fürstlich, Gräflich-z. B. Solmsisches Amt“ auch 
die Forstgerichtsbarkeit aus. Die in §. 92. Unserer organischen 
Forst-Ordnung von der Entscheidung der Justizämter eximirten 
und Unserem Oberforstcolleg zur Entscheidung in erster Instanz 
zugewiesenen Fälle, sollen künftig ebenfalls von den standesherrlichen 
Justiz-Aemtern, vorbehältlich des Recurses an Unser Oberforstcolleg, 
entschieden werden. 
In dem Fall aber, welcher nach dem angeführten F. 92. 
Unserer organischen Forst-Ordnung zur Entscheidung Unserer Hof- 
gerichte vorbehalten ist, und in dem Fall des Nr. 4. dieses §. 
sollen künftig innerhalb der Standesherrschaften die standesherrlichen
	        
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