Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 139. 
56 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht in pein- 
lichen Fällen steht Uns allein zu. Die Standesherrn haben alle 
in Criminal-Fällen angesetzte Geldstrafen zu beziehen. 
Hinsichtlich der Criminal-Kosten bleibt es, bis zu etwaiger 
allgemeiner anderweiten Anordnung hierüber, bei den bisherigen 
Einrichtungen. 
§. 30. 
In allen den Fällen, in welchen Unsere Justiz-Beamten in 
den Domainen-Aemtern die competenten Richter in fiscalischen Sachen 
sind, wollen Wir auch in den Standesherrschaften die standesherr- 
lichen Justiz-Aemter als zuständig erkennen. 
Ebenso ist den standesherrlichen Justiz-Canzleyen die Ent- 
scheidung der fiscalischen Sachen in den Standesherrschaften in 
gleicher Art, wie Unseren Hofgerichten in Unseren übrigen Landes- 
theilen überlassen. 
&. 31. 
Die Ernennung der Justiz-Canzley-Directoren, Räthe und 
Assessoren, sowie der Justiz-Beamten, verbleibt den Standesherrn 
unter Vorbehalt Unserer Bestätigung. 
Zu diesen Stellen können in der Regel nur Inländer an- 
gestellt werden, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den 
betreffenden Behörden geprüft und zu dergleichen Stellen für fähig 
erkannt worden sind. 
Denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen mehreren Sou- 
verains untergeordnet sind, soll jedoch unbenommen seyn, solche 
ihrer Diener, welche ihnen in den auswärtigen Bestandtheilen ihrer 
Standesherrschaften wenigstens schon fünf Jahre lang gedient, und 
ihre Qualification Uns hinreichend nachgewiesen haben, in Unser 
Staatsgebiet zu versetzen. 
g. 32. 
Die Subalternen bei den standesherrlichen Justiz-Canzleyen 
und Justiz-Aemtern, sowie solche Justiz-Canzley-Advokaten oder 
Procuratoren, deren Praxis auf den Umfang des standesherrlichen 
Gerichtssprengels beschränkt ist, werden von den Standesherrn er- 
nannt, ohne daß eine Bestätigung derselben erforderlich wäre. 
Allein auch in Ansehung dieser Diener sind glaubhafte Bescheini- 
gungen ihrer Qualification jedesmal gleichzeitig mit ihrer Einweisung 
zu den Acten zu bringen, und an Unser geheimes Staats-Ministerium 
nebst einer Abschrift der Anstellungsdecrete einzusenden, oder nach 
Befinden um Anordnung der gesetzlichen Prüfung nachzusuchen.
	        
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