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56 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht in pein-
lichen Fällen steht Uns allein zu. Die Standesherrn haben alle
in Criminal-Fällen angesetzte Geldstrafen zu beziehen.
Hinsichtlich der Criminal-Kosten bleibt es, bis zu etwaiger
allgemeiner anderweiten Anordnung hierüber, bei den bisherigen
Einrichtungen.
§. 30.
In allen den Fällen, in welchen Unsere Justiz-Beamten in
den Domainen-Aemtern die competenten Richter in fiscalischen Sachen
sind, wollen Wir auch in den Standesherrschaften die standesherr-
lichen Justiz-Aemter als zuständig erkennen.
Ebenso ist den standesherrlichen Justiz-Canzleyen die Ent-
scheidung der fiscalischen Sachen in den Standesherrschaften in
gleicher Art, wie Unseren Hofgerichten in Unseren übrigen Landes-
theilen überlassen.
&. 31.
Die Ernennung der Justiz-Canzley-Directoren, Räthe und
Assessoren, sowie der Justiz-Beamten, verbleibt den Standesherrn
unter Vorbehalt Unserer Bestätigung.
Zu diesen Stellen können in der Regel nur Inländer an-
gestellt werden, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den
betreffenden Behörden geprüft und zu dergleichen Stellen für fähig
erkannt worden sind.
Denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen mehreren Sou-
verains untergeordnet sind, soll jedoch unbenommen seyn, solche
ihrer Diener, welche ihnen in den auswärtigen Bestandtheilen ihrer
Standesherrschaften wenigstens schon fünf Jahre lang gedient, und
ihre Qualification Uns hinreichend nachgewiesen haben, in Unser
Staatsgebiet zu versetzen.
g. 32.
Die Subalternen bei den standesherrlichen Justiz-Canzleyen
und Justiz-Aemtern, sowie solche Justiz-Canzley-Advokaten oder
Procuratoren, deren Praxis auf den Umfang des standesherrlichen
Gerichtssprengels beschränkt ist, werden von den Standesherrn er-
nannt, ohne daß eine Bestätigung derselben erforderlich wäre.
Allein auch in Ansehung dieser Diener sind glaubhafte Bescheini-
gungen ihrer Qualification jedesmal gleichzeitig mit ihrer Einweisung
zu den Acten zu bringen, und an Unser geheimes Staats-Ministerium
nebst einer Abschrift der Anstellungsdecrete einzusenden, oder nach
Befinden um Anordnung der gesetzlichen Prüfung nachzusuchen.