Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 141. 
58 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
behalten Uns jedoch vor, solche Visitationen nach Befinden auch 
außerordentlicher Weise durch Commissionen aus anderen Staats- 
dienern anzuordnen, in welchem Falle aber dem betreffenden Standes- 
herrn nicht nur die Beweggründe zu einer solchen außerordentlichen 
Visitation mitgetheilt, sondern auch die Visitations-Acten, wenn 
solche geschlossen sind, zur Einsicht und allenfallsigen Erklärung 
vorgelegt werden sollen. 
E. Standesherrliche Polizey-Verwaltung. 
§. 37. 
Die Polizey-Gewalt im Allgemeinen und die Ausübung der 
obern Polizey und der polizeylichen Oberaufsicht insbesondere, steht 
auch in den Standesherrschaften, Uns, als dem Souverain, zu. 
Den Standesherrn verbleibt nach Art. XIV. Nro. 4. der deutschen 
Bundes-Acte die Ausübung der Lecal-Polizey durch ihre Beamten. 
Wir wollen den standesherrlichen Polizey-Beamten nicht nur 
denselben Wirkungskreis einräumen, welchen Unsere Polizey-Beamten 
in Unseren Domainen-Aemtern zu respiciren haben, sondern auch 
die Stellen Unserer Hoheits-Regierungs-Beamten, einsschließlich 
der Hoheits-Schultheisen, aufheben, und bestimmen, damit diese 
Maasregel ausführbar werde, folgendes: 
. 38. 
Die standesherrlichen Polizey-Beamten sind an alle Unseren 
landesgesetzlichen Vorschriften gebunden, und für deren Befolgung 
Uns und Unseren Staatsbehörden verantwortlich. 
Die Standesherrn können sie schriftlich an die Erfüllung ihrer 
Amtspflichten und an die Befolgung vorhandener landesgesetzlicher 
Vorschriften erinnern, auch von denselben allgemeine Uebersichten 
über die Resultate ihrer Amtsführung einfordern, nicht aber in diese 
ihre Amtsführung selbst einwirken, und denselben in andern, als 
den nachbemerkten Fällen, Befehle oder Instruktionen ertheilen. 
Nachfolgende Geschäftsgegenstände werden nemlich zur eigenen 
Entschließung der Standesherrn vorbehalten, und es haben die 
Polizey--Beamten hierüber an die Standesherrn zu berichten: 
1.) Gesuche um Aufnahme in eine standesherrliche Gemeinde 
nach den im C. 45. enthaltenen Bestimmungen.“ 
2.) Gesuche um Aufnahme in eine Zunrft. 
3.) Gesuche um Gestattung einer Lokal-Gewerbs-Concession. 
4.) Gesuche um Straferlaß oder Strafverwandlung, insofern 
den Standesherrn hiezu die Befugniß zusteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.