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58 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
behalten Uns jedoch vor, solche Visitationen nach Befinden auch
außerordentlicher Weise durch Commissionen aus anderen Staats-
dienern anzuordnen, in welchem Falle aber dem betreffenden Standes-
herrn nicht nur die Beweggründe zu einer solchen außerordentlichen
Visitation mitgetheilt, sondern auch die Visitations-Acten, wenn
solche geschlossen sind, zur Einsicht und allenfallsigen Erklärung
vorgelegt werden sollen.
E. Standesherrliche Polizey-Verwaltung.
§. 37.
Die Polizey-Gewalt im Allgemeinen und die Ausübung der
obern Polizey und der polizeylichen Oberaufsicht insbesondere, steht
auch in den Standesherrschaften, Uns, als dem Souverain, zu.
Den Standesherrn verbleibt nach Art. XIV. Nro. 4. der deutschen
Bundes-Acte die Ausübung der Lecal-Polizey durch ihre Beamten.
Wir wollen den standesherrlichen Polizey-Beamten nicht nur
denselben Wirkungskreis einräumen, welchen Unsere Polizey-Beamten
in Unseren Domainen-Aemtern zu respiciren haben, sondern auch
die Stellen Unserer Hoheits-Regierungs-Beamten, einsschließlich
der Hoheits-Schultheisen, aufheben, und bestimmen, damit diese
Maasregel ausführbar werde, folgendes:
. 38.
Die standesherrlichen Polizey-Beamten sind an alle Unseren
landesgesetzlichen Vorschriften gebunden, und für deren Befolgung
Uns und Unseren Staatsbehörden verantwortlich.
Die Standesherrn können sie schriftlich an die Erfüllung ihrer
Amtspflichten und an die Befolgung vorhandener landesgesetzlicher
Vorschriften erinnern, auch von denselben allgemeine Uebersichten
über die Resultate ihrer Amtsführung einfordern, nicht aber in diese
ihre Amtsführung selbst einwirken, und denselben in andern, als
den nachbemerkten Fällen, Befehle oder Instruktionen ertheilen.
Nachfolgende Geschäftsgegenstände werden nemlich zur eigenen
Entschließung der Standesherrn vorbehalten, und es haben die
Polizey--Beamten hierüber an die Standesherrn zu berichten:
1.) Gesuche um Aufnahme in eine standesherrliche Gemeinde
nach den im C. 45. enthaltenen Bestimmungen.“
2.) Gesuche um Aufnahme in eine Zunrft.
3.) Gesuche um Gestattung einer Lokal-Gewerbs-Concession.
4.) Gesuche um Straferlaß oder Strafverwandlung, insofern
den Standesherrn hiezu die Befugniß zusteht.