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60 Rechtsverhältuisse der Standesherrn.
Einrichtung der künftigen Justiz-Verfassung, kann die Polizey in
den Standesherrschaften von den Standesherrlichen Justi-Beamten
verwaltet werden.
Da, wo besondere Polizey-Beamten angestellt sind, finden,
in Hinsicht ihrer Ernennung, Verpflichtung und Entlassung die
nemlichen Bestimmungen Anwendung, welche oben, in Beziehung
auf Justiz-Beamte gegeben sind.
Alle unteren Polizey-Bedienten bei den Aemtern, haben die
Standesherrn zu ernennen, und die Ernennungen Unseren Regie-
rungen blos durch die Beamten anzeigen zu lassen.
S. 41.
Da die bereits vorläufig von Uns angeordnete Trennung der
Justiz von der Polizei-Verwaltung, die Bildung und Einrichtung
größerer Amtsbezirke nothwendig macht, und dabei die örtlichen
Verhältnisse besondere Berücksichtigung erheischen: So werden Wir
zwar, — wenn gleich eine solche Eintheilung des ganzen Staats-
gebiets zur Erleichterung und Vereinfachung der Staats-Verwaltung,
lediglich Unserem Gutfinden unterliegt und unterliegen bleiben muß,
hierüber mit Unsern Standesherrn noch vor der Ausführung dieser
Maaßregel nähere Rücksprache nehmen lassen; bestimmen jevoch,
um Unsere Absicht, durch solche Landes-Einrichtungen Unsern Standes-
herrn die Mittel zu Ausübung der ihnen verbleibenden Rechte und
Befugnisse, soweit nur immer die höhere Rücksicht auf das Ganze
solches zuläßt, eher zu erleichtern als zu erschweren, voraus Folgendes:
1.) Wo ein Landraths= oder Landgerichtsbezirk ganz aus
standesherrlichen Besitzungen gebildet wird, da verbleibt
auch, mit Vorbehalt Unserer Bestätigung die Ernennung
des Landraths, des Landrichters und der Landschreiber
dem oder den Standesherrn, aus deren Besitzungen ein
solcher Landrathsbezirk gebildet ist, und haben diese
Landräthe und Landrichter mit allen übrigen Landräthen
und Landrichtern gleichen Geschäftskreis, wie solches in
den Bestimmungen dieses Edicts hinsichtlich der Justiz-
und Polizeibeamten bereits näher ausgesprochen ist.
Finden es Unsere Standesherrn angemessener, aus
einem solchen, ihre Besitzungen umfassenden Landraths-
bezirk mehrere Landgerichte zu bilden, und sonach mehrere
Landrichter aufzustellen, oder beizubehalten, so kann dieß
— jedoch immer nur unter der Bedingung geschehen, daß
die Verwaltung der Justiz von der der Polizei getrennt,
und somit nicht beide Verwaltungszweige demselben