Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 143. 
60 Rechtsverhältuisse der Standesherrn. 
  
Einrichtung der künftigen Justiz-Verfassung, kann die Polizey in 
den Standesherrschaften von den Standesherrlichen Justi-Beamten 
verwaltet werden. 
Da, wo besondere Polizey-Beamten angestellt sind, finden, 
in Hinsicht ihrer Ernennung, Verpflichtung und Entlassung die 
nemlichen Bestimmungen Anwendung, welche oben, in Beziehung 
auf Justiz-Beamte gegeben sind. 
Alle unteren Polizey-Bedienten bei den Aemtern, haben die 
Standesherrn zu ernennen, und die Ernennungen Unseren Regie- 
rungen blos durch die Beamten anzeigen zu lassen. 
S. 41. 
Da die bereits vorläufig von Uns angeordnete Trennung der 
Justiz von der Polizei-Verwaltung, die Bildung und Einrichtung 
größerer Amtsbezirke nothwendig macht, und dabei die örtlichen 
Verhältnisse besondere Berücksichtigung erheischen: So werden Wir 
zwar, — wenn gleich eine solche Eintheilung des ganzen Staats- 
gebiets zur Erleichterung und Vereinfachung der Staats-Verwaltung, 
lediglich Unserem Gutfinden unterliegt und unterliegen bleiben muß, 
hierüber mit Unsern Standesherrn noch vor der Ausführung dieser 
Maaßregel nähere Rücksprache nehmen lassen; bestimmen jevoch, 
um Unsere Absicht, durch solche Landes-Einrichtungen Unsern Standes- 
herrn die Mittel zu Ausübung der ihnen verbleibenden Rechte und 
Befugnisse, soweit nur immer die höhere Rücksicht auf das Ganze 
solches zuläßt, eher zu erleichtern als zu erschweren, voraus Folgendes: 
1.) Wo ein Landraths= oder Landgerichtsbezirk ganz aus 
standesherrlichen Besitzungen gebildet wird, da verbleibt 
auch, mit Vorbehalt Unserer Bestätigung die Ernennung 
des Landraths, des Landrichters und der Landschreiber 
dem oder den Standesherrn, aus deren Besitzungen ein 
solcher Landrathsbezirk gebildet ist, und haben diese 
Landräthe und Landrichter mit allen übrigen Landräthen 
und Landrichtern gleichen Geschäftskreis, wie solches in 
den Bestimmungen dieses Edicts hinsichtlich der Justiz- 
und Polizeibeamten bereits näher ausgesprochen ist. 
Finden es Unsere Standesherrn angemessener, aus 
einem solchen, ihre Besitzungen umfassenden Landraths- 
bezirk mehrere Landgerichte zu bilden, und sonach mehrere 
Landrichter aufzustellen, oder beizubehalten, so kann dieß 
— jedoch immer nur unter der Bedingung geschehen, daß 
die Verwaltung der Justiz von der der Polizei getrennt, 
und somit nicht beide Verwaltungszweige demselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.