Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 61 
  
Beamten übertragen werden. Auch muß es alsdann 
hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten nach den Be- 
stimmungen dieses Enicts gehalten werden. 
2.) Da wo ein Landrathsbezirk zu ungefähr gleichen Theilen 
aus standesherrlichen Besitzungen und Domanial-Aemtern 
besteht, werden Wir den Standesherrn bewilligen, bei 
der Ernennung des Landraths, vorbehältlich der Be- 
stätigung, mit Uns abzuwechseln, wenn sie nicht vor- 
ziehen, zur Ausübung der ihnen verbleibenden Local-= 
Polizei, eigene Local-Polizei-Beamte zu ernennen. Die 
Ernennung zu den Landrichter= und Landschreiberstellen 
für die in diesem Fall dem Landrathsbezirk zugetheilten 
standesherrlichen Besitzungen verbleibt den Standesherrn. 
3.) Sowohl in dem sub. Nro. 2. bemerkten Fall, als wie 
dann, wenn nur einzelne standesherrliche Orte in dem 
Landrathsbezirk gelegen sind, oder überhaupt der Land- 
rathsbezirk nur zum geringeren Theil aus standesherr- 
lichen Besitzungen besteht, steht es Unseren Standesherrn 
frei, die Verwaltung der ihnen verbleibenden Gerichts- 
barkeit und Polizei, dem, von Uns bestellten Landrichter 
und Landrath zu übertragen, und sollen in einem solchen 
Falle diese Beamten zu dem Standesherrn, nach Inhalt 
dieses Edicts, ganz in dasselbe Dienstverhältniß treten. 
und dieselben eidlichen Dienstverpflichtungen auf sich 
nehmen, auch derselben Aus= und Unterfertigungsformel 
bei Besorgung standesherrlicher Geschäftsgegenstände sich 
bedienen, wie, wenn sie von ihm eigends bestellt wären. 
Ein Gleiches behalten Wir Uns im entgegengesetzten S. 141. 
Falle vor. 
Sollten jedoch Unsere Standesherrn in diesem, sowie 
in dem sub Nro. 2. bemerkten Falle eigene Local-Polizei- 
Beamten aufzustellen vorziehen, so soll ihnen auch dieses 
unbenommen seyn. 
Diese Local-Polizei-Beamten werden alsdann in den 
Fällen, welche §. 38. dieses Epicts zur eigenen Ent- 
schließung der Standesherrn vorbehalten sind, in dem- 
selben Verhältniß zu dem Standesherrn verbleiben, 
welches dieses Edict festsetzt. 
In Ansehung aller übrigen Geschäfte aber, soll der 
Umfang ihres Wirkungskreises und ihr Verhältniß zu 
dem Landrath, alsdann mit steter Rücksicht auf die, den
	        
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