S. 145.
62 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Standesherrn, nach den Bestimmungen dieses Edicts,
verbleibenden Rechte noch genauer bestimmt werden.
S. 4.
Die standesherrlichen Polizeibeamten können in Polizeisachen
bei Legalstrafen auf die, durch das Gesetz bestimmte Summe —
bei arbiträren Strafen aber bis zu 15 fl. einschließlich, oder auf
eine 14tägige Arreststrafe erkennen.
Bei arbiträren Strafen steht den Standesherrn die Straf-
verwandlung in der Maase zu, daß, wenn nicht von der erkannten
Arreststrafe bessere Wirkung und belehrendes Beispiel zu erwarten
ist, sie für einen Tag Einthürmung einen Gulden Geldstrafe und
umgekehrt ansetzen können.
Auch können sie arbiträre Strafen bis zur Hälfte erlassen.
Strafnachlässe bei Legalstrafen stehen ihnen aber nicht zu.
Bei Vollziehung von Arreststrafen gegen Personen, welche eine
amtliche Function in Unserem Dienste zu besorgen haben, z. B.
Chausscewärter, Acciser u. s. w., haben die standesherrlichen Polizei-
beamten zuvor die Einwilligung derjenigen Unserer höheren Be-
hörden einzuholen, unter welcher diese Diener stehen.
g. 43.
Die Vormundschaftspolizei über die Gemeinden, Localstiftungen
und Zünfte verbleibt, so lange nicht etwa in Beziehung auf die
Gemeindeverfassung eine allgemeine, mit dieser Berechtigung un-
verträgliche gesetzliche Bestimmung erfolgt, unter Vorbehalt der
höheren Aufsicht und Leitung Unserer Behörden, den standesherr-
lichen Aemtern, welche hierin gleiche Amtsbefugniß mit den Be-
amten in den Domanialämtern haben sollen. Den Standesherrn
steht die Befugniß zu, die Ortsschultheißen und übrigen Orts-
vorgesetzte! zu ernennen, oder bei städtischen Vorstandsbestellungen,
wenn der Vorschlag dazu nach dem Herkommen von den Magistraten
geschieht, die Bestätigung zu ertheilen. Von diesen Ernennungen
oder Bestätigungen haben sie jedesmal Unseren Regierungen Anzeige
zu thun, welche, insofern sie bei den gewählten Personen erhebliche
Anstände finden sollten, deßfalls an Unser Staatsministerium zu
berichten haben.
Ueberzeugt sich diese Unsere höchste Staatsbehörde davon, daß
die getroffene Wahl nicht geeignet sey, so hat sie den Standes-
herrn zu Ernennung eines andern Subjects aufzufordern, und der
Standesherr ist alsdann dieser Aufforderung zu entsprechen ver-
bunden. « « « «