Das Edikt vom 17. Februar 1820. 63
g. 44.
Hinsichtlich der Ernennung zu den Stellen der dermalen be-
stehenden Physicats= und andern Local-Sanitäts-Beamten, bleibt
es bei dem §. 5. des Nachtrags zu Unserer Declaration vom
lten August 1807. Sollten Wir Uns veranlaßt finden, die An-
stellung mehrerer Amts-Aerzte, Amts-Wund-Aerzte oder Thierärzte
anzuordnen, so steht ihre Ernennung nur alsdann den Standes-
herrn zu, wenn sie die Besoldung verselben übernehmen, oder solche
aus öffentlichen Stiftungs-Gütern entnommen wird, welche unter
der Disposition der Standesherrn stehen. Jedenfalls können die
Standesherrn zu den bemerkten Local-Sanitäts-Beamten-Stellen nur
solche Subjecte ernennen, welche von Unseren Behörden auf gesetz-
liche Weise geprüft und für fähig erklärt worden sind; auch haben
sie desfalls Unsere Bestätigung einzuholen.
. 45.
Die Standesherrn haben unter Beobachtung Unserer Landes-
gesetze das Recht, eingeborne Unterthanen in die Gemeinden ihrer
Standesherrschaften aufzunehmen, oder deren Aufnahme zu ver-
weigern; beides unter Vorbehalt des an Unsere höhere Behörden
zu nehmenden Recurses. Ebenso können die Standesherrn, jedoch
unter ihrer Verantwortlichkeit, fremden Personen auf höchstens ein
Jahr, und ohne weitere Verlängerung, temporären Aufenthalt ge-
statten, und Unterthanen, welche in einen andern Theil Unserer
Lande überziehen wollen, aus dem Gemeinde-Verband entlassen.
Die Aufnahme von Ausländern in standesherrliche Gemeinden,
sowie die Aufnahme von fremden Juden, können die Standesherrn
bewilligen, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Aufzunehmenden
zuvor bei Unseren Staats-Behörden das Staats-Indigenat er-
halten. Die Entlassung von Gemeinde-Gliedern in's Ausland
können die Standesherrn nur alsdann bewilligen, wenn der aus-
wandern Wollende die Entlassung aus dem Unterthanen-Verband
bei Unseren Behörden ausgewirkt hat.
Einheimische Juden können die Standesherrn, wenn die ge= S. 46.
setzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur alsdann recipiren, wenn
a.) entweder durch diese Aufnahme die Anzahl der, in einem
Ort wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird,
und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder:
b.) wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, son-
dern von einem andern bürgerlichen Gewerbe leben will,
und sich zur Aufnahme in die Bürgerschaft eignet.