Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 147 
64 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
S. 46. 
Die Standesherrn haben das Recht, unter Voraussetzung der 
gesetzlichen Erfordernisse, in schon bestehende Zünfte aufzunehmen, 
und die nach Unseren gesetzlichen Bestimmungen noch erforderlichen 
Concessionen zu Betreibung von Local-Gewerben zu ertheilen, oder 
zu verweigern, beides unter Vorbehalt des Recurses an Unsere 
Staats-Behörden. Von jeder Aufnahme in eine Zunft und von 
jeder ertheilten Gewerbs-Concession haben die Standesherrn Unsere 
betreffende Behörde durch die Beamten benachrichtigen zu lassen. 
Die bei solchen Gelegenheiten etwa zur Sprache kommenden 
Dispensationen von gesetzlichen Vorschriften, sind bei Unseren Staats- 
Behörden nachzusuchen. 
g. 47. 
Den Standesherrn überlassen Wir ferner das Recht der un- 
beschränkten freien Benutzung und Bewirthschaftung ihrer eigen- 
thümlichen Waldungen nach den Bestimmungen Unfrer Verordnung 
vom 3ten August 1819. 
Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für 
sich bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Be- 
nutzung des Waldvbodens zu anderen Zwecken, kann nur nach vor- 
her eingeholter Genehmigung Unserer Staats-Forst-Behörde er- 
folgen. 
g. 48. 
Hinsichtlich der Forst= und Jagd-Polizei in den, innerhalb der 
Standesherrschaften liegenden Waldungen von Gemeinden und 
Corporationen, verordnen Wir Folgendes: 
a.) Alle Functionen, welche nach Unserer organischen Forst- 
ordnung vom Jahr 1811 5. 28. Unseren Oberförstern 
oder Forstinspectoren zugewiesen sind, sollen in den be- 
merkten Waldungen durch einen, von dem Standesherrn 
zu ernennenden Forst-Beamten, welcher den Titel — Forst- 
meister — führen kann, ausgeübt werden. 
b.) Dieser Beamte wird von Unserer Staats-Forst-Behörde 
und zwar, wenn er nicht bereits längere Zeit in gleicher 
Dienstfunction gestanden hat, nach vorgängigem Beweis 
seiner Befähigung, auf diese seine Function verpflichtet, 
erhält von derselben seine allgemeine Dienst-Instruction, 
und ist derselben für seine Amtshandlungen, als Forst- 
Polizei-Beamte, in den erwähnten Gemeinde= und Stifts- 
Waldungen verantwortlich.
	        
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