Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
g.) Die Revierförster sollen künftig ausschließend von den 
Standesherrn besoldet, von den Gemeinden und Corpo- 
rationen aber, nach Vorschrift Unserer Verordnung vom 
3ten August 1819 bis zu anderweiter gesetzlicher Be- 
stimmung die bisherigen Beiträge zu diesen Besoldungen 
alsdann geleistet werden, wenn der, von dem Standes- 
herrn für die Gemeinde 2c. Waldungen angestellte Revier- 
Förster, nicht auch zugleich in eigenthümlichen standes- 
herrlichen Waldungen amtliche Verrichtungen zu be- 
sorgen hat. 
In letzterem Fall soll von den Gemeinden und Cor- 
porationen zu diesen Besoldungen nur soviel, und zwar 
in fixrer Summe jährlich beigetragen werden, als die- 
selben vor der Vollziehung der Forst-Organisation von 
1811 für die Ausübung der niederen Forst-Polizey in 
ihren Waldungen, an die Revier-Förster an Gebühren 
und Diäten im Durchschnitt jährlich entrichtet haben. 
Das Quantum dieser jährlichen Beiträge, soll in solchen 
Fällen, durch beiderseitige Commissarien genau eruirt 
werden. 
  
h.) Auch in Beziehung auf die Wirksamkeit der standes- 
herrlichen Revier-Förster ist es Regel, daß bei erfolgen- 
den gesetzlichen Veränderungen, hinsichtlich der Forst- 
Polizey und Forst-Adminstration in den übrigen Bestand- 
theilen des Großherzogthums, das Verhältniß derselben 
gleichförmig verändert werden müsse. Die standesherr- 
lichen Revier-Förster stehen in der gehörigen Unterordnung 
unter den standesherrlichen Forstmeistern, wie dieser in 
Beziehung auf die Forst-Polizey in Gemeinde= und 
Corporations-Waldungen unter Unserer staatsherrlichen 
Oberforst-Behörde, welche nach Gutfinden jährliche oder 
periodische Besichtigungen und Visitationen in diesen 
Waldungen anordnen und die nöthig findenden Vor- 
schriften ertheilen kann. 
Diejenigen, in den Standesherrschaften dermalen be- 
findlichen Forst-Inspectoren, welche ausschließend in 
Unserem Staats-Dienste stehen, sollen von Uns zu 
andern Diensten verwendet werden; diejenigen aber, 
welche zugleich im Dienste von Standesherrn sind, werden 
auch in Hinsicht ihrer, dermalen aus Unserer Staats- 
Casse zu beziehenden Besoldungen, von den Standes- 
herrn übernommen.
	        
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