Das Edikt vom 17. Februar 1820. 67
Xx.) Sollte den Gemeinden und Corporationen, hinsichtlich S. 140.
der Bewirthschaftung ihrer Waldungen, durch allgemeine
gesetzliche Bestimmungen eine größere als die bisherige
Befugniß eingeräumt werden, so wird auch, wie sich
von selbst versteht, die forstpolizeyliche Befugniß der
standesherrlichen Forst-Beamten hiernach modificirt.
g. 49.
Das Jagd= und Fischerey-Recht verbleibt den Standesherrn
überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehältlich des Uns
hierüber zustehenden Gesehzgebungs-Rechtes und der staatsherrlichen
Oberaussicht.
F. Standesherrliche Gerechtsame in Kirchen-Sachen.
. 50.
Den Standesherrn Unseres Großherzogthums verbleibt die
Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen und über milde Stiftungen,
jedoch nach Vorschrift Unserer Landes-Gesetze.
Auch sollen sie das, ihnen bereits früher zuständig gewesene
und belassene allgemeine Präsentations-Recht bei Besetzung der,
in ihren standesherrlichen Bezirken erledigt werdenden Pfarr= und
Schulstellen, fernerhin ausüben, und die Verwalter von Kirchen-
Kasten, Schulfonds und milden Stiftungen, nach Inhalt Unserer
früheren Verordnung vom 20. Juni 1808 bestellen.
S. 51.
Zu Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen,
sowie über milde Stiftungen, haben die Standesherrn unter der
Benennung — Großherzoglich Hessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich
Solmsisches Consistorium — eigene Behörden aufzustellen, welche
wenigstens aus einem Director, einem geistlichen Rath — welche
Stelle der jedesmalige geistliche Inspector des Bezirks, wo das
Consistorium seinen Sitz hat, bekleidet — und einem weltlichen
Rath bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Consistorien
sind Uns zur Bestätigung zu präsentiren und durch den Director
des Consistoriums in Dienstpflichten zu nehmen. Der Director
selbst wird durch Unseren Kirchen= und Schul-Rath verpflichtet.
In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspectoratsstelle werden
Wrr die Vorschläge Unserer Standesherrn zu deren Wiederbesetzung
jederzeit gerne vernehmen.
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