Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 152. 
70 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
gestatten Wir denselben, was die Verwendung der Einkünfte betrifft, 
in so lange freie, stiftungsmäßige Dispositionsbefugnis, als nicht 
eintretende Mißbräuche die Dazwischenkunft Unserer Landesbehörden 
erforderlich machen. Es dürfen also durch diese Verwendungen 
weder die Capitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch anldere, 
auf den Einkünften verfassungsmäßig ruhende Lasten und Ausgaben 
benachtheiligt werden. 
Was aber die übrigen, unter oben bemerkte Categorie nicht 
gehörigen Stiftungen. sowie die Kirchen= und Schulfonds betrifft; 
so bleiben alle, verfassungsmäßig dabei vorkommenden Gnaden- 
sachen, namentlich die Bewilligung von Besoldungszulagen, die Be- 
willigung von solchen Stipendien, deren Verleihung vor der Ver- 
einigung mit dem Großherzogthum Unseren Standesherrn als 
Landesherrn, zugestanden hat, und alle sonstigen Unterstützungen 
an Geld und Naturalien, als Ausflüsse der höchsten Staatsgewalt, 
Uns vorbehalten. 
Wir werden jevoch auf deßfallsige Verwendungen und Anträge 
Unserer Standesherrn jederzeit thunlichst Rücksicht nehmen 
g. 56. 
Die gewöhnlichen Kirchenvisitationen werden, sowie in Unsern 
übrigen Landestheilen, von Unsern Kirchen= und Schulraths- 
Collegien angeordnet. 
Zur Visitation der standesherrlichen Consistorien werden Wir 
Commissionen ernennen, welche in gleicher Art wie die zur Visi- 
tation von Justiz-Canzleien bestimmten Commissionen zu verfahren 
haben, und die Standesherrn sind verbunden, die etwaigen Mängel 
in der Einrichtung der Consistorien, welche sich bei diesen Visitationen 
ergeben, abzustellen. 
G. Standesherrliches Eigenthum und Einkünfte. 
g. 57. 
Den Standesherrn verbleiben außer ihren eigenthümlichen 
Gebäuden, Gütern, Waldungen, Mühlen, Höfen, Brauereien, 
Brennereien, Schäfereien, Activlehen und Erblehen, Bergwerken, 
Grundzinsen und Gülten, Zehnden, Jagden und Fischereien, Waid- 
gangs-Gerechtigkeiten, Flößereien, eigenthümlichen Wirthschafts- 
Gerechtigkeiten und andern Gegenständen des Privat-Eigenthums, 
annoch folgende Einkünfte: 
a.) die, an die Stelle der Leibeigenschafts-Gefälle tretenden 
bereite regulirten oder noch zu bestimmenden Reluitions- 
elder.
	        
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