Das Edikt vom 17. Februar 1820. 71
b.)
le.)
a-
e.)
i.)
die gesetzlichen Receptions-Taxen in den Fällen, in
welchen ihnen die Receptionen zustehen.
die jedesmal gesetzlichen Concessions-Gelder in den Fällen,
wo die Standesherrn oder ihre Behörden die Concessionen
zu ertheilen haben.
die jedesmaligen gesetzlichen und herkömmlichen Zunft-
gelder, insoweit solche nicht die Natur von Gewerbs-
stenern haben.
die von den standesherrlichen Justiz-Canzleien, Justiz-
oder Polizei-Aemtern, Consistorien und Forstbehörden,
vermöge ihrer jedesmal gesetzlichen Befugniß angesetzten
Geldstrafen, jedoch mit Ausnahme der Strafen, welche
zur Aufrechthaltung der Uns vorbehaltenen Rechte und
Einkünfte, angesetzt worden sind.
die, nach Unsern jedesmaligen landesgesetzlichen Be-
stimmungen für viejenigen Geschäfte, welche die standes-
herrlichen Justiz-Canzleien, Justiz= und Polizei-Aemter,
Consistorien und Forstbehörden zu besorgen haben, zu
entrichtenden Sporteln, oder die, dafür nach der Be-
kanntmachung vom tten December 1817. künftig ge-
geben werden sollende Entschädigungs-Summen, welche
sie den Beamten zum unmittelbaren Bezug aus Unserer
Staats-Casse in partem salarü anweisen können; —
und endlich überhaupt alle Einkünfte und Nutzungen,
welche mit dem, ihnen zukommenden Antheil an Aus-
übung der Justiz= und Polizei gesetzlich verbunden sind.
die bisher in die standesherrlichen Cassen geflossenen
Weg= und Brücken-Gelder von Vicinalwegen, unter der
Verbindlichkeit, diese Einnahme ausschließend zur Unter-
haltung der befragten Wege und Brücken zu verwenden,
für welchen Zweck nur insofern Umlagen auf die Ge-
meinden von Unserer Regierung angeordnet werden können,
als die Weg= und Brücken-Gelder nicht zureichen und
als die Last der Unterhaltung den Standesherrn, gegen
den Bezug dieser Gelder, nicht nach Herkommen oder
Vertrag ausschließend obliegt.
die, nach erfolgter Ausscheidung der Staatsfrohnden,
ihnen von den Unterthanen zu leistenden gutsherrlichen
Frohnden oder dafür bestimmte Frohnd-Gelder.
die Nachsteuer von dem Vermögen der auswandernden
Unterthanen, insofern solche nach den bestehenden oder
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