Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 73 
  
herrlichen Berechtigung sey, somit von Unseren Unterthanen neben 
ihren, den Staatscassen schuldigen directen und indirecten Steuern, 
an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder, ob solches als eine, 
von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete 
Staatsabgabe anzusehen, und daher ohne die Standesherrn für 
ihren Verlust zu entschädigen, aufzuheben sey; so wollen Wir vor- 
erst durch Unsere Staatsbehörden die Sache prüfen, und, mit Zu- 
ziehung der Standesherrn und der betheiligten Unterthanen eine 
gütliche Vermittlung versuchen lassen. Findet solche nicht statt, so 
soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn 
auf der einen, und den betheiligten Unterthanen auf der andern 
Seite, welchen letztern Wir nach Umständen Unsern Fiscal zur 
Assistenz beigeben lassen werden, vor dercompetenten Gerichts= S. 155. 
stelle ein rechtliches Verfahren eingeleitet, und, mit Vorbehalt der 
jedem Teile zustehenden Rechtsmittel, darüber entschieden werden. 
Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen 
von Unseren Administrativ-Behörden nicht factisch gestört, sondern 
auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden. 
S§. 61. 
Da in Unserer Verordnung vom 8. April 1819 mehrere 
Frohnddienste für Staats-Frohnden erklärt, und aufgehoben worden 
sind, welche Unsere Standesherrn als Grundherrn, und vermöge 
gutsherrlicher Berechtigung, bisher besessen zu haben behaupten, so 
soll dieses Verhältniß alsbald durch von Uns zu ernennende 
Commissarien, mit Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter, 
näher untersucht, und. für diejenigen Frohnden, welche sich nach 
ihrem bisherigen Forderungs= und Leistungsgrunde, als gutsherr- 
liche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt, und 
aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer 
jährlichen Rente geleistet werden. Einstweilen und bis dieses ge- 
schehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr von Naturalbesoldungs= 
Gegenständen der Justiz= und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder 
der Justizkanzleien in den Standesherrschaften, eben so gehalten 
werden, wie in Unseren übrigen Landestheilen. 
S. 62. 
Den Standesherrn verbleibt nicht nur das Eigenthum und 
das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke, sondern 
auch das vorzugsweise Recht der Benutzung der, sich innerhalb 
ihrer Standesherrschaften künftig vorfindenden Mineralien und 
Fossilien, zu deren, nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen- 
den Bau und Aufsuchung sie keiner Concession von Uns bedürfen.
	        
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