Vorbemerkung.
J. Bezeichnung der Quellen. Eine Ministerialverord-
nung vom 14. Juni 1819 (Sammlung der in der Großh. Hess.
Zeitung vom ersten Semester 1819 publizirten Verordnungen,
Darmstadt 1819, S. 80) verkündet, der Großherzog habe ver-
ordnet, es solle vom 1. Juli 1819 ein eigenes Regierungsblatt für
das gesammte Großherzogthum herausgegeben werden und vom
besagten Tage an solle die Einrückung in dieses Regierungsblatt
als gesetzliche Publikationsweise angesehen werden.
Alle folgenden Erlasse enthält nun dies „Großherzoglich
Hessische Regierungsblatt“".
Seine ursprünglichen Nummern geben wie auch heute noch
nach der Uberschrift ein kurzes Inhaltsverzeichniß der einzelnen
Nummern, fast ausnahmelos unter Voranstellung erst der Gesetze,
dann der Verordnungen. Von dem Jahrgang 1850 an steht über
jeder Seite die Ziffer der Nummer, der sie angehört, was die
Durchsicht sehr erleichtert. Erst vom Jahrgange 1873 an enthält
das Regierungsblatt auch eine „Chronologische Uebersicht der im
Regierungsblatte . enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.“
Die folgende Ausgabe citirt: „Regierungsblatt“.
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Schon durch Groß-
herzogliche Verordnung vom 20. Juni 1808 (Großherzogl.
Verordnungen, Erstes Heft, Darmstadt 1811 S. 105) war bestimmt,
daß die Gesetze, falls sie nicht einen anderen Termin des Inkraft-
tretens selbst enthielten, 14 Tage nach der Publikation (damals in
der Großherzoglich Hessischen Zeitung) in Kraft treten sollten. Eine
Großherzogliche Verordnung vom 3. April 1817 (Samml.
der in der Großherz. Hess. Zeitung v. Jahr 1817 publizirten Ver-
ordnungen, Darmstadt 1818 S. 27/8) legt jene Verordnung ent-
standenen Zweifeln gegenüber richtig authentisch dahin aus, daß die
Frist lediglich von der Einrückung in das Regierungsblatt zu rechnen
sei, und die unter I angeführte Verordnung vom 14. Juni 1819