Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Vorbemerkung. 
J. Bezeichnung der Quellen. Eine Ministerialverord- 
nung vom 14. Juni 1819 (Sammlung der in der Großh. Hess. 
Zeitung vom ersten Semester 1819 publizirten Verordnungen, 
Darmstadt 1819, S. 80) verkündet, der Großherzog habe ver- 
ordnet, es solle vom 1. Juli 1819 ein eigenes Regierungsblatt für 
das gesammte Großherzogthum herausgegeben werden und vom 
besagten Tage an solle die Einrückung in dieses Regierungsblatt 
als gesetzliche Publikationsweise angesehen werden. 
Alle folgenden Erlasse enthält nun dies „Großherzoglich 
Hessische Regierungsblatt“". 
Seine ursprünglichen Nummern geben wie auch heute noch 
nach der Uberschrift ein kurzes Inhaltsverzeichniß der einzelnen 
Nummern, fast ausnahmelos unter Voranstellung erst der Gesetze, 
dann der Verordnungen. Von dem Jahrgang 1850 an steht über 
jeder Seite die Ziffer der Nummer, der sie angehört, was die 
Durchsicht sehr erleichtert. Erst vom Jahrgange 1873 an enthält 
das Regierungsblatt auch eine „Chronologische Uebersicht der im 
Regierungsblatte . enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.“ 
Die folgende Ausgabe citirt: „Regierungsblatt“. 
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Schon durch Groß- 
herzogliche Verordnung vom 20. Juni 1808 (Großherzogl. 
Verordnungen, Erstes Heft, Darmstadt 1811 S. 105) war bestimmt, 
daß die Gesetze, falls sie nicht einen anderen Termin des Inkraft- 
tretens selbst enthielten, 14 Tage nach der Publikation (damals in 
der Großherzoglich Hessischen Zeitung) in Kraft treten sollten. Eine 
Großherzogliche Verordnung vom 3. April 1817 (Samml. 
der in der Großherz. Hess. Zeitung v. Jahr 1817 publizirten Ver- 
ordnungen, Darmstadt 1818 S. 27/8) legt jene Verordnung ent- 
standenen Zweifeln gegenüber richtig authentisch dahin aus, daß die 
Frist lediglich von der Einrückung in das Regierungsblatt zu rechnen 
sei, und die unter I angeführte Verordnung vom 14. Juni 1819
	        
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