S. 156.
74 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Da indessen dem Staate daran gelegen ist, daß Naturproducte
dieser Art nicht unbenutzt hleiben, und eine desfallsige Concurrenz
nicht ausgeschlossen werde, so kann die Ertheilung der Erlaubniß,
nach Erz zu schürfen, die Concession zum Bergbau und zur An-
legung von Hütten-Schmelz= und Hammer-Werken, von Unseren
Staats-Behörden auch in den Standesherrschaften an Privat-
Personen alsdann ertheilt werden, wenn die Standesherrn zuvor
erklärt haben, daß sie den intendirten Bergbau nicht selbst über-
nehmen wollen.
Als ein factisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn
der betreffende Standesherr, auf eine amtliche Benachrichtigung
und Aufforderung Unserer Behörden, während dreier Monate nach
dem Empfang dieser Aufforderung keine Erklärung giebt.
!Erklärt sich der Standesherr dahin, daß er von der nach-
gesuchten Concession selbst Gebrauch machen wolle, so muß der-
selbe während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich
entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so kann, nach Ablauf
dieser Frist, die nachgesuchte Concession von Unsern Staats-
Behörden jedem Dritten ertheilt werden.
H. Standesherrliche Steuer-Verpflichtung.
F. 63.
Die Standesherren haben von den, nach Unsern Gesetzen
steuerbaren Objecten, welche sie besitzen, nach dem Verhältniß ihrer
Steuer-Capitalien, alle und jede ordentliche und außerordentliche
Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behuf der Staats-
bedürfnisse für Unsere Staats-Cassen, oder zum Behuf von Landes-
anstalten und Provinzial-Bedürfnissen innerhalb der Provinzen nach
dem Steuerfuße ausgeschrieben werden, und ihre bisherige Be-
freiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen
bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie
von den Ober-Einnehmerei-Geldern, findet vom #ten Juli 1819
an nicht mehr statt.
S. 64.
Um die, von mehreren Standesherrn Unseres Großherzog=
thums angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuer-
Capitalien gründlich zu erledigen, und solche in ein gerechtes und
billiges Ebenmaas mit den Steuer-Capitalien Unserer andern
Unterthanen zu bringen, wollen Wir, auf Ansuchen derselben, für
jede Standesherrschaft einen Commissarius ernennen, welcher die
Steuer-Capitalien in Beisein und nach Anhörung eines standes-