Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 75 
  
herrlichen Beamten revidiren und, nach Vorschrift Unserer allge- 
meinen Steuerzesetze, berichtigen soll. 
S. 65. 
An allen zum Behuf der Staats= und Provinzialbedürfnisse 
aufgebracht werdenden ordinären directen Steuern sollen in Folge 
der, den Standesherrn Unseres Großherzogthums hinsichtlich der 
directen Steuern bisher bewilligten und durch die deutsche Bundes- 
Acte bestätigten Begünstigung, vom 1. Juli 1820 an, drei Acht- 
theile des Betrags in Abzug gebracht, und nach diesem verminderten 
Maasstab, der standesherrliche Beitrag zu allen und jeden ordent- 
lichen directen Steuern geleistet werden. Diese Verminderung be- 
schränkt sich jedoch auf diejenigen steuerpflichtigen Objecte, welche 
die Standesherrun schon bei der Vereinigung mit dem Großherzog= 
thum steuerfrei besessen haben, und dauert übershaupt nur so S. 157. 
lange fort, als das besteuerte Object sich im Eigenthum einer 
standesherrlichen Familie befindet. 
Zu allen außerordentlichen Steuern, haben dagegen die 
Standesherrn nach dem vollen Betrag Ihrer Steuer-Capitalien 
beizutragen, jevoch ertheilen Wir denselben die Zusicherung, daß 
in Beziehung auf Sie, die Beiträge zu solchen Staats= und 
Provinzial-Bedürfnissen, welche bisher in ordinario aufgebracht 
worden sind, nicht als extraordinäre Steuerbeiträge angesehen 
werden sollen. 
  
K. 66. 
So lange bis nach §. 64. die Berichtigung der standesherr- 
lichen Steuer-Capitalien, welche auf Ansuchen unverzüglich vor- 
genommen und binnen 6 Monaten erledigt werden soll, erfolgt 
ist, haben die Standesherrn die laufenden und rückständigen Steuern, 
nach dem bisherigen Ansatz fortzuentrichten. Nach erfolgter Berich- 
tigung soll alsdann dem Standesherrn das, was auf den Grund 
des bisherigen Steuerkapitals etwa zuviel bezahlt worden ist, den 
gesetzlichen Bestimmungen gemäß, durch Abrechnung vergütet werden. 
S. 67. 
Die Standesherrn genießen die Zollbefreiung von allen zu 
ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Consumtibilien, jevoch 
müssen a"r sich den Verfügungen gemäß benehmen, welche zur Ver- 
hütung von Unterschleifen getroffen werden. 
Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung 
der Chaussée-Gelder innerhalb ihrer Standesherrschaften befreit.
	        
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