Das Edikt vom 17. Februar 1820. 75
herrlichen Beamten revidiren und, nach Vorschrift Unserer allge-
meinen Steuerzesetze, berichtigen soll.
S. 65.
An allen zum Behuf der Staats= und Provinzialbedürfnisse
aufgebracht werdenden ordinären directen Steuern sollen in Folge
der, den Standesherrn Unseres Großherzogthums hinsichtlich der
directen Steuern bisher bewilligten und durch die deutsche Bundes-
Acte bestätigten Begünstigung, vom 1. Juli 1820 an, drei Acht-
theile des Betrags in Abzug gebracht, und nach diesem verminderten
Maasstab, der standesherrliche Beitrag zu allen und jeden ordent-
lichen directen Steuern geleistet werden. Diese Verminderung be-
schränkt sich jedoch auf diejenigen steuerpflichtigen Objecte, welche
die Standesherrun schon bei der Vereinigung mit dem Großherzog=
thum steuerfrei besessen haben, und dauert übershaupt nur so S. 157.
lange fort, als das besteuerte Object sich im Eigenthum einer
standesherrlichen Familie befindet.
Zu allen außerordentlichen Steuern, haben dagegen die
Standesherrn nach dem vollen Betrag Ihrer Steuer-Capitalien
beizutragen, jevoch ertheilen Wir denselben die Zusicherung, daß
in Beziehung auf Sie, die Beiträge zu solchen Staats= und
Provinzial-Bedürfnissen, welche bisher in ordinario aufgebracht
worden sind, nicht als extraordinäre Steuerbeiträge angesehen
werden sollen.
K. 66.
So lange bis nach §. 64. die Berichtigung der standesherr-
lichen Steuer-Capitalien, welche auf Ansuchen unverzüglich vor-
genommen und binnen 6 Monaten erledigt werden soll, erfolgt
ist, haben die Standesherrn die laufenden und rückständigen Steuern,
nach dem bisherigen Ansatz fortzuentrichten. Nach erfolgter Berich-
tigung soll alsdann dem Standesherrn das, was auf den Grund
des bisherigen Steuerkapitals etwa zuviel bezahlt worden ist, den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß, durch Abrechnung vergütet werden.
S. 67.
Die Standesherrn genießen die Zollbefreiung von allen zu
ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Consumtibilien, jevoch
müssen a"r sich den Verfügungen gemäß benehmen, welche zur Ver-
hütung von Unterschleifen getroffen werden.
Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung
der Chaussée-Gelder innerhalb ihrer Standesherrschaften befreit.