Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 77 
  
glieder der standesherrlichen Consistorien, die Forst-Polizei-Beamten 
für die standesherrlichen Gemeinde-Waldungen, und sämmtliche 
Subalternen haben mit Unsern Staats-Dienern, gleicher Categorie, 
gleichen Rang. 
Sie müssen gegen Leistung der gesetzlichen Antritts-Gelder, 
Jahres-Beiträge und Sterbe-Quartale, Unseren Civil-Wittwen- 
Instituten beitreten, und ihre Wittwen und Kinder haben sodann 
aus dem Fonds der Wittwen-Casse dieselbe Unterstützung zu erwarten, 
wie Unsere Staats-Diener gleicher Classe. 
(. 71. 
Die Standesherrn sind verbunden, die Mitglieder der Justiz- 
Canzleien, sowie die Justiz= Sanitäts= und Polizei-Beamten und die 
Subalternen mit Unsern Staats-Dienern gleicher Categorien auch 
in den Besoldungen insoweit gleichzusetzen, als nicht etwa die Ver- 
hältnisse der Orte, an welchen die Justiz-Canzleien ihren Sitz 
haben, einige Verminderung rechtfertigen. 
Ebenso sind den, von den Standesherrn ernannten Mitgliedern 
der Consistorien, welche diese Function neben andern Dienst-Stellen 
bekleiden, nicht nur in dieser Eigenschaft angemessene Zulagen zu 
bewilligen, sondern auch, insofern sie nicht an dem Orte wohnen, 
wo die Sitzungen der Consistorien gehalten werden, die Reisekosten 
zu vergüten. 
Naturalien, gesetzlicher Sporteln-Bezug, freie Wohnung und 
andere Dienst-Emolumente, können auf diese Besoldungen in Auf- 
rechnung gebracht werden. 
Die Mitglieder der Justiz-Canzleien, sowie die Justiz= und S. 159. 
Polizei-Beamten können, wie sich von selbst versteht, von den 
Standesherrn durch Uebertragung von Geschäften, welche ausser 
ihrem, durch gegenwärtiges Edict bezeichneten amtlichen Wirkungs- 
kreise liegen, von der pünktlichen Erfüllung ihrer Amtspflichten 
nicht abgehalten werden. 
g. 72. 
Die Correspondenz zwischen Unsern andern Staats-Mittel- 
Behörden und den standesherrlichen Justiz-Canzleien wird in der- 
selben Form geführt, wie die Correspondenz jener Mittel-Behörden 
unter sich. . 
An die Justiz= und Polizei-Beamten bedienen sich die ihnen 
vorgesetzten Staatsbehörden der Rescripteform, und diese Beamten 
haben sich ihrer Seits, sowie die Justiz-Canzleien, in allen Fällen 
nach denselben Formen zu achten, welche Unseren Behörden gleicher 
Categorie vorgeschrieben sind.
	        
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