S. 160.
78 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
g. 73.
Die Standesherrn können zu Verwaltung ihrer Güter, Ein-
künfte und Waldungen, Rentmeister, Kammerräthe und Kammer-
directoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch
unter der Benennung — Rentkammer oder Domainen-Canzlei —
collegialisch vereinigte Verwaltungs-Behörden bilden. Auch können
sie die, an ihren Höfen bisher üblich gewesenen Hofwürden ertheilen.
Wenn dieselben ihren Dienern höhere Titel verleihen wollen, so
muß hiezu Unsere Genehmigung nachgesucht werden.
S. 74.
Die standesherrlichen Rentkammern oder Domainen-Canzleien
haben sich in ihren Vorstellungen an Unsere Staats-Behörden der
allgemein üblichen Curialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen
in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen
Rentkammern erlassen werden.
K. Ausscheidung der Schulden, Diener und Pen sionen.
§. 75.
Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und
Pensionen, verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen,
und den, in Folge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die
noch abzutheilenden standesherrlichen Kammerschulden sollen nach dem
Verhältniß der, den Standesherrn verbleibenden, und der, Uns aus
ihrem Kameral-Vermögen zufallenden Einkünfte, abgetheilt, somit
die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral-
Vermögen an Unsere Staats-Cassen entrichten, den standesherrlichen
Einkünften abgeschrieben, und denjenigen Einkünften, auf welche
die Schulden von Unsern Staats-Cassen zu übernehmen sind, zu-
gerechnet werden.
!1 Wenn bei bereits erledigten Schulden-Abtheilungen auf diese
Grundsätze nicht Rücksicht genommen worden ist, so wollen Wir die
betreffenden Standesherrn dafür auf andere Weise billig ent-
schädigen, insofern nicht besondere Verhältnisse oder besondere Ver-
träge dabei eintreten.
Lehns-Verband.
§. 76.
Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv= und Passiv-Lehen
verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Declaration vom
1. August 1807.