Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 160. 
78 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
g. 73. 
Die Standesherrn können zu Verwaltung ihrer Güter, Ein- 
künfte und Waldungen, Rentmeister, Kammerräthe und Kammer- 
directoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch 
unter der Benennung — Rentkammer oder Domainen-Canzlei — 
collegialisch vereinigte Verwaltungs-Behörden bilden. Auch können 
sie die, an ihren Höfen bisher üblich gewesenen Hofwürden ertheilen. 
Wenn dieselben ihren Dienern höhere Titel verleihen wollen, so 
muß hiezu Unsere Genehmigung nachgesucht werden. 
S. 74. 
Die standesherrlichen Rentkammern oder Domainen-Canzleien 
haben sich in ihren Vorstellungen an Unsere Staats-Behörden der 
allgemein üblichen Curialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen 
in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen 
Rentkammern erlassen werden. 
K. Ausscheidung der Schulden, Diener und Pen sionen. 
§. 75. 
Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und 
Pensionen, verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, 
und den, in Folge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die 
noch abzutheilenden standesherrlichen Kammerschulden sollen nach dem 
Verhältniß der, den Standesherrn verbleibenden, und der, Uns aus 
ihrem Kameral-Vermögen zufallenden Einkünfte, abgetheilt, somit 
die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral- 
Vermögen an Unsere Staats-Cassen entrichten, den standesherrlichen 
Einkünften abgeschrieben, und denjenigen Einkünften, auf welche 
die Schulden von Unsern Staats-Cassen zu übernehmen sind, zu- 
gerechnet werden. 
!1 Wenn bei bereits erledigten Schulden-Abtheilungen auf diese 
Grundsätze nicht Rücksicht genommen worden ist, so wollen Wir die 
betreffenden Standesherrn dafür auf andere Weise billig ent- 
schädigen, insofern nicht besondere Verhältnisse oder besondere Ver- 
träge dabei eintreten. 
Lehns-Verband. 
§. 76. 
Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv= und Passiv-Lehen 
verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Declaration vom 
1. August 1807.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.