Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 79 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 77. 
Unser gegenwärtiges Evict derogirt allen früheren von Uns 
erlassenen Verordnungen und Verfügungen über die standesherrlichen 
Verhältniße, insoweit solche mit dem Inhalt desselben nicht über- 
einstimmen. Alle übrige gesetzliche Bestimmungen, welche mit dem 
Inhalt dieses Evicts vereinbarlich sind, bleiben in ihrer gesetzlichen 
Kraft. Ebenso bleiben die besonderen Verträge in ihrer Gültigkeit, 
welche Wir mit einzelnen Standesherrn Unseres Großherzogthums 
hinsichtlich der Bestimmung ihrer Verhältnisse zu dem Staat bereits 
abgeschlossen haben, oder noch abschließen werden. 
S. 78. 
Es soll daher dieses Edict einen integrirenden Bestandtheil 
der Verfassung Unseres Großherzogthums bilden, und dessen Inhalt 
sowohl von Unseren sämmtlichen Landes-Collegien und übrigen Be- 
hörden, als wie von den Standesherrn selbst, und Unseren sämmt- 
lichen Unterthanen genau befolgt werden. 
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und des bei- 
gedruckten Staats-Siegels. 
Gegeben Darmstadt den 17. Februar 1820. 
(L. 8.) LUDEWZG. 
von Grolman. 
Indem das vorstehende Edict einstweilen zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht wird, behält sich das Geheime Staats-Ministerium 
bevor, über die, spätestens am 1. Juni vieses Jahres beginnende 
Anwendung desselben, in einer weiteren Bekanntmachung nach der 
Allerhöchsten Absicht zu verfügen. 
Darmstadt den 27. März 1820. 
Aus Allerhöchstem Auftrag. 
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium. 
von Grolman. Jaup. Hofmann. 
Hoppé. 
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