Das Edikt vom 17. Februar 1820. 79
Allgemeine Bestimmungen.
§. 77.
Unser gegenwärtiges Evict derogirt allen früheren von Uns
erlassenen Verordnungen und Verfügungen über die standesherrlichen
Verhältniße, insoweit solche mit dem Inhalt desselben nicht über-
einstimmen. Alle übrige gesetzliche Bestimmungen, welche mit dem
Inhalt dieses Evicts vereinbarlich sind, bleiben in ihrer gesetzlichen
Kraft. Ebenso bleiben die besonderen Verträge in ihrer Gültigkeit,
welche Wir mit einzelnen Standesherrn Unseres Großherzogthums
hinsichtlich der Bestimmung ihrer Verhältnisse zu dem Staat bereits
abgeschlossen haben, oder noch abschließen werden.
S. 78.
Es soll daher dieses Edict einen integrirenden Bestandtheil
der Verfassung Unseres Großherzogthums bilden, und dessen Inhalt
sowohl von Unseren sämmtlichen Landes-Collegien und übrigen Be-
hörden, als wie von den Standesherrn selbst, und Unseren sämmt-
lichen Unterthanen genau befolgt werden.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und des bei-
gedruckten Staats-Siegels.
Gegeben Darmstadt den 17. Februar 1820.
(L. 8.) LUDEWZG.
von Grolman.
Indem das vorstehende Edict einstweilen zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, behält sich das Geheime Staats-Ministerium
bevor, über die, spätestens am 1. Juni vieses Jahres beginnende
Anwendung desselben, in einer weiteren Bekanntmachung nach der
Allerhöchsten Absicht zu verfügen.
Darmstadt den 27. März 1820.
Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Hofmann.
Hoppé.
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