S. 237.
S. 238.
80 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
2. Das Gesetz vom 7. August 1848.
Großherzoglich-Hessisches
Regierungsblatt.
X. 40
Darmstadt am 9. August 1848.
Gesetz,
die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren
betreffend.
LusdW I# III. von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Nachdem von Standesherren und adeligen Gerichtsherren auf
mehrere der ihnen verbürgten Rechte Verzicht geleistet worden ist,
verordnen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Von den persönlichen Vorrechten der Standesherren und ihrer
Familien sind aufgehoben:
1) das Kirchengebet, das Trauergeläute und die Einstellung der
öffentlichen Lustbarkeiten bei Trauerfällen in den standesherrlichen
Familien (5. 4 und 5 des Edicts vom 17. Febr. 1820);
2) die Befreiung von der Militärpflicht (6. 8 des Edicts) —
wenn nicht der in einem andern deutschen Staate bereits ange-
tretene Militärdienst nachgewiesen wird;
3) das von den Bewohnern der Standesherrschaften abzulegende
Versprechen der Ehrerbietung (5. 9 des Epricts);
4) das Recht der Errichtung und Haltung von Ehrenwachen
(6 11 des Edyicts);
5) der privilegirte Gerichtsstand und die exceptionelle Stellung
in Polizeisachen (S. 13 und 18 des Ericts.); diese Bestimmung soll
jedoch erst mit der die privilegirten Gerichtsstände im Allgemeinen
für das Großherzogthum aufhebenden Gesetzgebung in Wirksamkeit
treten;
6) die Befreiung der standesherrlichen Wohnungen von der Ein-
quartierung (§. 17 des Edicts).