Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 237. 
S. 238. 
80 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
2. Das Gesetz vom 7. August 1848. 
  
  
Großherzoglich-Hessisches 
Regierungsblatt. 
X. 40 
Darmstadt am 9. August 1848. 
Gesetz, 
die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren 
betreffend. 
LusdW I# III. von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Nachdem von Standesherren und adeligen Gerichtsherren auf 
mehrere der ihnen verbürgten Rechte Verzicht geleistet worden ist, 
verordnen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Von den persönlichen Vorrechten der Standesherren und ihrer 
Familien sind aufgehoben: 
1) das Kirchengebet, das Trauergeläute und die Einstellung der 
öffentlichen Lustbarkeiten bei Trauerfällen in den standesherrlichen 
Familien (5. 4 und 5 des Edicts vom 17. Febr. 1820); 
2) die Befreiung von der Militärpflicht (6. 8 des Edicts) — 
wenn nicht der in einem andern deutschen Staate bereits ange- 
tretene Militärdienst nachgewiesen wird; 
3) das von den Bewohnern der Standesherrschaften abzulegende 
Versprechen der Ehrerbietung (5. 9 des Epricts); 
4) das Recht der Errichtung und Haltung von Ehrenwachen 
(6 11 des Edyicts); 
5) der privilegirte Gerichtsstand und die exceptionelle Stellung 
in Polizeisachen (S. 13 und 18 des Ericts.); diese Bestimmung soll 
jedoch erst mit der die privilegirten Gerichtsstände im Allgemeinen 
für das Großherzogthum aufhebenden Gesetzgebung in Wirksamkeit 
treten; 
6) die Befreiung der standesherrlichen Wohnungen von der Ein- 
quartierung (§. 17 des Edicts).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.